Regulierung von PROKON Regenerative Energien GmbH doch ohne Insolvenz?

Der im Insolvenzantragsverfahren befindliche Windparkfinanzierer PROKON sieht gute Chancen, die endgültige Insolvenz noch vermeiden zu können. „Momentan prüfen mehrere Gutachter, ob das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig sei“, lässt das Unternehmen auf seiner Internetseite mitteilen. Sollte dies nicht der Fall und ein Insolvenzverfahren damit im Ergebnis vermeidbar sein, will sich PROKON Regenerative Energien GmbH eine neue Struktur geben, seine Rechtsform ändern und fortan als Genossenschaft oder AG firmieren. Ein derartiges Unterfangen dürfte jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens kaum gelingen können, da dieses die Zustimmung der Anleger voraussetzt. Der dies ablehnende Gläubiger wiederum hätte außerhalb der Insolvenz wieder all Rechte aus den Verträgen mit PROKON Regenerative Energien GmbH wie bisher. Wahrscheinlicher ist es dem gegenüber, dass die tatsächliche Absicht von PROKON Regenerative Energien GmbH dahin gehen wird, im eröffneten Insolvenzverfahren die Ansprüche der Genussscheininhaber durch einen Rechtsformwechsel in Eigenkapital umzuwandeln. Dies könnte Gegenstand eines so genannten Insolvenzplans sein. Dann muss sich aber jeder Anlieger der Konsequenz bewusst sein, dass eine Zustimmung zu diesem Konzept bedeutet, dass seine Ansprüche zu gebundenem Eigenkapital der zukünftigen PROKON mutieren. Auf Grund einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 kann eine derartige Umwandlung in Eigenkapital auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen erfolgen, wenn diese durch diese Umwandlung nicht schlechter gestellt werden als ohne diesen Vorgang. Im Insolvenzverfahren des Suhrkamp-Verlages wird dies gerade praktiziert. Wenn jedoch die Abwicklung des Unternehmens als Alternative bei einer möglichen Nachrangigkeit der Genussscheinforderungen kaum oder nur zu geringen Zuflüssen bei den Anlegern führen dürfte, erscheint möglicherweise die endgültige Umwandlung dieser Forderungen in gebundenes Eigenkapital zumindest nicht ungünstiger. Auch ohne eine entsprechende Mehrheit der Genussscheininhaber könnten diese dann ein derartiges Vorhaben im Ergebnis nicht wirksam torpedieren, wenn andere Gläubiger, zum Beispiel Arbeitnehmer, Banken oder Lieferanten, diesem Vorhaben mehrheitlich zustimmen.

Entscheidungen zum weiteren Vorgehen sollten nicht ohne entsprechenden vorherigen Rechtsrat getroffen werden.

 

Dr. Kay Hässler

Rechtsanwalt

Genussscheininhaber Insolvenzverfahren PROKON Regenerative Energien GmbH

Vor kurzem hatten wir in unserem Blog auf den unter Umständen im Insolvenzverfahren nachrangingen Charakter von PROKON ausgegebener Genussscheine hingewiesen. Eine Stellung als nicht nachrangiger Gläubiger könnte sich aus anderen Rechtsgründen, zum Beispiel wegen Schadensersatzforderungen aus der konkreten Ausgabe der Papiere oder der Nichtigkeit der Verträge wegen intransparenter Vertragsbedingungen, ergeben. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte in jedem Fall eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen, wobei deutlich darauf hingewiesen werden sollte, dass es sich nicht um eine nachrangige Forderung handelt.

Nachrangige Forderungen können nämlich erst dann angemeldet werden, wenn hierzu offiziell von Seiten oder des Gerichts aufgefordert wird. Ist die Forderung erst einmal angemeldet, wird der Insolvenzverwalter diese voraussichtlich zunächst einmal bestreiten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden dann so genannte Feststellungsprozesse geführt werden, möglicherweise sogar in Form von Musterverfahren, um die Frage des Rechtscharakters der Forderungen klären zu können. Gegebenenfalls kann man das Ergebnis derartige Prozesse nach erfolgter Forderungsanmeldung erst einmal abwarten.

Eine schnelle Realisierung von Geldern verheißt dies nicht.

Sofern noch nicht geschehen, sollte umgehend rechtlicher Rat in der konkreten Situation eingeholt werden.

Dr. Kay Hässler

Insolvenz PROKON Regenerative Energien GmbH

Der nunmehr insolvente Windpark-Betreiber PROKON Regenerative Energien GmbH finanzierte sich überwiegend über Genussscheine. Bei rund 75.000 Anlegern hatte PROKON € 1,4 Milliarden zur Finanzierung ihrer Projekte eingeworben.

Juristisch besteht nunmehr Streit darüber, ob es sich im Insolvenzfall bei diesen Genussrechten um nachrangige Forderungen handelt, die erst im Range nach allen übrigen Gläubigern bedient werden.

Der vorläufiger Insolvenzverwalter prüft nun, ob diese Zahlungsverpflichtungen überhaupt fällig sind, soweit Kündigungen erfolgten.

Allerdings bestehen auch sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 60 Millionen, die sich um die vorfinanzierten Insolvenzgelder für die Gesamtbelegschaft in den kommenden drei Monaten noch deutlich erhöhen dürften. Zudem steht zu erwarten, dass in der derzeitigen Situation Banken oder sonstige Geldgeber die von ihnen dem Unternehmen gewährten Kredite kündigen und fällig stellen.

Rechtlich interessant und in jedem Fall zu prüfen bleibt die Frage, ob die Anleger nicht auch als „normale“ Gläubiger behandelt werden könnten. Zu Gunsten der Anleger könnten sich nämlich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn PROKON tatsächlich im Rahmen eines „Schneeball-Systems“ agiert haben sollte oder die mit den Genussscheininhabern abgeschlossenen Verträge wegen intransparenter Vertragsbedingungen nichtig sein sollten.

In jedem Fall ist eine umgehende rechtliche Beratung unumgänglich.

Dr. Kay Hässler

Neue Hindernisse für die Windenergie?

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat Eckpunkte für eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgestellt. Es sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Förderung für windintensive Standorte soll gesenkt werden. Die Vergütungssätze sollen sich von durchschnittlich 17 Cent heute auf 12 Cent im Jahr 2015 reduzieren. Die Vergütungssätze bei der Windkraft an Land sollen maximal 9 Cent betragen.
  • Die Kapazität von landgestützten Windanlagen soll nur noch um 2.500 Megawatt pro Jahr ausgebaut werden dürfen.

Angesichts dieser weitgreifenden geplanten Änderungen wundert es nicht, dass hierüber kontrovers diskutiert wird. So mahnte insbesondere Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Torsten Albig, dass die Deckelung des Ausbaus von landgestützter Windkraft volkswirtschaftlich unsinnig sei.

Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob und wie diese Eckpunkte tatsächlich umgesetzt werden.

Weitergehende Informationen:

 http://www.shz.de/schleswig-holstein/wirtschaft/albig-kritisiert-erneut-gabriels-oekostrom-plaene-als-unsinnig-id5495151.html

http://www.sueddeutsche.de/politik/energiewende-spd-ministerpraesident-albig-kritisiert-gabriels-windkraft-plaene-1.1866717

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/energiewende-gabriel-will-oekostrom-foerderung-radikal-kappen-a-944211.html

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Beilhilfe?

Noch 2001 urteilte der EuGH, dass das EEG nicht als staatliche Beihilfe zu bewerten sei. Die EU-Kommission sieht nunmehr aufgrund der seither erfolgten Änderungen des EEG eine solche Qualifizierung als nicht mehr sachgemäß an.

Die EU-Kommission hat daher jüngst ein eingehendes Prüfverfahren eingeleitet. Ziel dieser Prüfung ist es festzustellen, ob die Regelungen des EEG mit EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Hinsichtlich der EEG-Umlage und dem „Grünstromprivileg“ werden seitens der Kommission in einer Pressemitteilung vom 18.12.2013 bereits Bedenken geäußert.

Bezüglich der öffentlichen Förderung für Erzeuger, die in Form von Einspeisetarifen und Marktprämien gewährt wird, handelt es sich zwar nach Ansicht der Kommission auch um eine Beihilfe. Diese stehe jedoch mit den Leitlinien der Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 im Einklang.

Auch wenn es den Anschein hat, dass Stromproduzenten von dieser Entwicklung zunächst wenig betroffen sein dürften, so ergeben sich auch für diese Konsequenzen. Nach einem Vermerk des Bundeswirtschaftsministeriums, würde das EEG, sofern es als Beihilfe qualifiziert werden sollte, einem sogenannten Beihilfenotifizierungsverfahren unterworfen. Die Konsequenz wäre eine mögliche Verzögerung und Erschwernis von EEG-Korrekturen und der Anpassung von Vergütungssätzen. Auch würde vermehrt Druck aufgebaut, das EEG komplett abzuschaffen und durch eine Quotenregelung zu ersetzen. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten.

Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode: Auswirkungen auf die Windenergie-Branche?

Ziel der Koalitionsparteien ist es, bis 2025 einen Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung von 40 bis 45 Prozent und bis 2035 von 55 bis 60 Prozent zu erreichen. Für Windparks in Nord- und Ostsee soll der Ausbaupfad bis 2020 auf 6,5 GW festgelegt und bis 2030 ein Ausbau von 15 GW erreicht werden. Neben diesen Zielvorgaben werden unter anderem folgende Änderungen in Aussicht gestellt:

  •  Reformierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bis Sommer 2014, wobei Altanlagen nicht betroffen sein sollen 
  • Reduzierung der Fördersätze für an Land produzierten Windstrom (insbesondere an windstarken Standorten) 
  • Weiterentwicklung des Referenzertragsmodells zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit der guten Windenergie-Standorte mit einem Referenzwert von 75 bis 80 Prozent 
  • Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung auf Basis der gleitenden Marktprämien bei Neuanlagen ab 5 MW (ab 2017 für alle Anlagengrößen) 
  • Änderung des Baugesetzesbuches zur Ermöglichung der Festlegung von Mindestabständen zur Wohnbebauung durch die Länder  

Mit Spannung ist auch das Ergebnis der geplanten Prüfung zu erwarten, ob große Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien einen Grundlastanteil ihrer Maximaleinspeisung garantieren müssen. 

Weitere geplante Änderungen können folgendem Link entnommen werden: 

https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf

Gewährleistungsfrist

Wie wichtig auch im Energiesektor Gewährleistungsfristen sein können, zeigt ein jüngst entschiedenes Urteil des Bundesgerichtshofs hinsichtlich Photovoltaikanlagen. Die auf dem Dach einer Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist nach der Entscheidung kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes, so dass für sie nicht die fünfjährige sondern nur die zweijährige Verjährungsfrist gilt.

Das war im konkret zu entscheidenden Fall maßgeblich. Denn dort war nicht die Scheune wohl aber die Photovoltaikanlage mangelhaft. Dies stellte ein Gutachter bei Störungen fest, die infolge von Blitzeinschlag und hoher Schneelast auftraten.

Vom Standort ähnliche Anlagen sollen nach Angaben der Bundesnetzagentur in Deutschland mittlerweile über eine Million installiert sein.

Näher BGH 10/2013, Aktenzeichen: VIII ZR 318/12.

Missbrauchsverfahren bei verspätetem Netzanschluss

Am 16. August 2012 haben wir an dieser Stelle von der möglichen Aussicht für Windparkbetreiber gesprochen, zumindest einen Teil ihrer Schäden durch verspäteten Anschluss an das Stromnetz von Netzbetreibern ersetzt verlangen zu können. Damals hatte die Windreich AG, Projektentwickler für den Offshore-Windpark „Deutsche Bucht“, als erster Windparkbetreiber ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur eingeleitet. Grund dafür, war die lange Zeit unsichere Netzanbindung trotz Zusage durch die Bundesnetzagentur. Nach einer erfolgreichen Einigung mit Tennet über einen alternativen Netzanschluss ist das Verfahren zwar nur zwei Monate später eingestellt worden, das Unternehmen teilte aber mit, dass die Einleitung nötig gewesen sei, um die „festgefahrenen Gespräche mit Tennet“ in Schwung zu bringen.

Über das Verfahren

Mit dem Übergang vom verhandelten zum regulierten Netzzugang wurde durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2005 die Aufgabe der Überwachung dieser Regulierung an die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden übergeben. Diese Wettbewerbsaufsicht hat die Aufgabe den Missbrauch der natürlichen Monopolstellung der Netzbetreiber zu verhindern und ggf. zu sanktionieren, um den Wettbewerb im Energiebereich zu fördern. Darüberhinaus wurde mit dem Gesetz noch ein weiteres Instrument gegen den Missbrauch von Monopolmacht geschaffen: das besondere Missbrauchsverfahren in § 31 EnWG.

Dieses ist auch für Windparkbetreiber interessant, da sie beim Anschluss ihrer Windparks unmittelbar vom Verhalten der Netzbetreiber betroffen sind.

Auf Antrag eines Windparkbetreibers, der z. B. nicht rechtzeitig vom Netzbetreiber ans Stromnetz angeschlossen wurde, leitet die zuständige Regulierungsbehörde ein Prüfungsverfahren gegen den Netzbetreiber ein. Dieses soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages – sofern die Frist nicht verlängert wird – die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers überprüfen.

Stellt sich heraus, dass dieses Verhalten gegen Rechtsvorschriften verstößt, wird die Regulierungsbehörde den Netzbetreiber auffordern das Verhalten abzustellen bzw. bei Wiederholungsgefahr zu unterlassen. Darüberhinaus kann es ggf. auch Bußgelder verhängen und Gewinnabschöpfungsmaßnahmen veranlassen.

Gegen diese Entscheidung kann sich der Netzbetreiber nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an das OLG Düsseldorf wenden.

Die Gebühren des Verfahrens können bis zu 180.000 € betragen. Hinzukommen gegebenenfalls Beweiserhebungskosten.

Aktueller Fall

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur beschäftigt sich zurzeit mit dem zweiten Missbrauchsverfahren von Offshore-Windkraftbetreibern gegen den Netzbetreiber Tennet. Antragsteller sind diesmal die Borkum Riffgrund I Offshore Windpark A/S GmbH & Co. OHG und die DONG Energy Borkum Riffgrund II GmbH. Streitgegenstand ist die Anschlusspflicht des Netzbetreibers gem. § 17 Abs. 2a a.F. EnWG. Ob in diesem Verfahren eine Entscheidung ergeht oder es erneut zu einer vorzeitigen Einigung kommt, wird sich zeigen. Wichtig bleibt aber festzuhalten, dass man mit diesem Verfahren auch „Netzbetreiberriesen“ wie Tennet bewegen kann.

 

Sorglos Investieren?

Bei Conergy ist der Einstieg eines Investors geplatzt  – der Hamburger Solarkonzern musste Insolvenzantrag stellen. Bedeutet diese Insolvenz, dass ein sorgloses Investment in die Solarenergie vorbei ist? Geringere Förderquoten, erhöhter Preisdruck im Geschäft von Solarmodulen, Überkapazitäten waren hier aber nicht die einzigen Ursachen, die zum Niedergang geführt haben: hinzu kamen hausgemachte Fehler der Vorstands, der sich schlichtweg mit Investments verhoben hatte. Aber dennoch zeigen sich hier bestimmte Entwicklungen, die Investoren auch in stark subventionsgeförderten Branchen zur Vorsicht mahnen und zur genauen Analyse aufrufen sollten.

Wer es ohne großartige Prüfung sicherer haben möchte, für den empfiehlt sich eine Beteiligung am Ausbau einer Stromtrasse. Das soll nach den Plänen von Bundeswirtschaftsminister Rösler und Bundesumweltminister Altmaier künftige möglich werden. Eine Rendite von bis zu 5 Prozent wird dafür versprochen – das ist natürlich weniger, als ein Windrad oder eine Solaranlage abwerfen kann, im aktuellen Marktumfeld für eine nahezu risikolose Investition aber nicht schlecht. Die Mindesteinlage soll EUR 1000 betragen. Vor allem Bürger oder Grundstückseigentümer (auch Landwirte), die von dem jeweiligen Projekt betroffen sind, sollen angesprochen sein. Die Politik erhofft sich so, dass der Widerstand gegen den geplanten Trassenausbau geringer wird. Offen ist noch, ab wann eine solche Beteiligung möglich sein wird, wie viele Kosten für Werbung und Verwaltung die Netzbetreiber auf Stromkunden umlegen können. Die Bevölkerung soll durch die Netzbetreiber rechtzeitig informiert werden.

Probleme beim Netzausbau

Die Energiewende bringt vielfältige Probleme mit sich. Ihr Gelingen hängt nicht zuletzt vom erfolgreichen Aus- und Umbau der Stromnetze ab. Bis 2020 sollen in weiten Teilen Stromtrassen von rund 4000 km Länge aufgerüstet und neue Trassen errichtet werden – Kostenbudget: rund 20 Milliarden Euro.

 

Dafür sind erhebliche Anstrengungen notwendig – der Gesetzgeber hat mit einem Gesetzespaket zur Umsetzung vorgelegt. Durch das Netzausbaubeschleunigungsgesetz sollen langwierige Abstimmungsprozesse einzelner Bundesländer vermieden werden. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die jeweilige Trassenführung mit anderen Planungen wie Raumordnungsplänen vereinbar ist und legt die Stromtrassen fest. Diese wohl nicht justiziable Festlegung soll für das nachfolgende Planungsfeststellungverfahren bindend sein. Während dieses Verfahrens ist ein vorzeitiges Enteignungsverfahren vorgesehen, dessen Enteignungsbeschluss unter der Bedingung steht, das er im Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Ob das rechtlich zulässig ist, wird bereits verfassungsrechtlich bezweifelt. Ebenso kann gefragt werden, ob in diesem Verfahren noch ausreichend Rechtsschutzoptionen vorhanden sind, da sich die Tatsachen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Enteignung sprechen, oft erst nach Verfügung über die vorzeitige Enteignung zeigen.

 

Zweifelhaft ist weiter, ob angesichts Habitatsschutz und Flora-Fauna-Regelung eine Umsetzung wegen drohender Gerichtsverfahren zeitig erfolgen kann.