Regulierung von PROKON Regenerative Energien GmbH doch ohne Insolvenz?

Der im Insolvenzantragsverfahren befindliche Windparkfinanzierer PROKON sieht gute Chancen, die endgültige Insolvenz noch vermeiden zu können. „Momentan prüfen mehrere Gutachter, ob das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig sei”, lässt das Unternehmen auf seiner Internetseite mitteilen. Sollte dies nicht der Fall und ein Insolvenzverfahren damit im Ergebnis vermeidbar sein, will sich PROKON Regenerative Energien GmbH eine neue Struktur geben, seine Rechtsform ändern und fortan als Genossenschaft oder AG firmieren. Ein derartiges Unterfangen dürfte jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens kaum gelingen können, da dieses die Zustimmung der Anleger voraussetzt. Der dies ablehnende Gläubiger wiederum hätte außerhalb der Insolvenz wieder all Rechte aus den Verträgen mit PROKON Regenerative Energien GmbH wie bisher. Wahrscheinlicher ist es dem gegenüber, dass die tatsächliche Absicht von PROKON Regenerative Energien GmbH dahin gehen wird, im eröffneten Insolvenzverfahren die Ansprüche der Genussscheininhaber durch einen Rechtsformwechsel in Eigenkapital umzuwandeln. Dies könnte Gegenstand eines so genannten Insolvenzplans sein. Dann muss sich aber jeder Anlieger der Konsequenz bewusst sein, dass eine Zustimmung zu diesem Konzept bedeutet, dass seine Ansprüche zu gebundenem Eigenkapital der zukünftigen PROKON mutieren. Auf Grund einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 kann eine derartige Umwandlung in Eigenkapital auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen erfolgen, wenn diese durch diese Umwandlung nicht schlechter gestellt werden als ohne diesen Vorgang. Im Insolvenzverfahren des Suhrkamp-Verlages wird dies gerade praktiziert. Wenn jedoch die Abwicklung des Unternehmens als Alternative bei einer möglichen Nachrangigkeit der Genussscheinforderungen kaum oder nur zu geringen Zuflüssen bei den Anlegern führen dürfte, erscheint möglicherweise die endgültige Umwandlung dieser Forderungen in gebundenes Eigenkapital zumindest nicht ungünstiger. Auch ohne eine entsprechende Mehrheit der Genussscheininhaber könnten diese dann ein derartiges Vorhaben im Ergebnis nicht wirksam torpedieren, wenn andere Gläubiger, zum Beispiel Arbeitnehmer, Banken oder Lieferanten, diesem Vorhaben mehrheitlich zustimmen.

Entscheidungen zum weiteren Vorgehen sollten nicht ohne entsprechenden vorherigen Rechtsrat getroffen werden.

 

Dr. Kay Hässler

Rechtsanwalt

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