Angesichts der Datenschutz-Grundverordnung stellen sich viele Unternehmen die Frage, ob sie ihre Bestandskunden auch ohne Einwilligung Newsletter zukommen lassen können oder ob die Kontaktdaten völlig nutzlos geworden sind. Die gute Nachricht lautet, dass der Versand von Newslettern ohne Einwilligung möglich ist, allerdings sollten die engen Voraussetzungen bekannt sein. Nur so kann man dem Abmahnrisiko entgehen.
Der Versand von Newslettern ist ein beliebtes Marketinginstrument. Zahlreiche Unternehmen versenden regelmäßig E-Mails an ihre Kunden, um auf ihre Produkte und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. In diesem Bereich kommt der Datenschutz allerdings oft zu kurz. Erschreckend viele Unternehmen versenden regelmäßig Newsletter, ohne jemals die Rechtslage geprüft zu haben. Die daraus folgenden Datenschutzverstöße sind nicht zu unterschätzen, da Abmahnungen drohen. Insbesondere kleine Unternehmen sind häufig von Abmahnungen wegen Verstößen gegen das geltende Datenschutzrecht betroffen.
Sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Telemediengesetz (TMG) sehen Einschränkungen beim Versand von Newslettern an die Kunden vor.
Grundsätzlich gilt, dass der Versand von Newsletter der Einwilligung des Empfängers bedarf. Dabei sollte das Double-Opt-In Verfahren verwendet werden. Danach muss sich der Kunde zunächst in ein Anmeldeformular zum Newsletter-Versand eintragen. Daraufhin wird dem Kunden ein Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adressen verschickt. In der Bestätigungs-E-Mail wird der Kunden sodann gebeten, durch einen Klick auf den Bestätigungslink in der E-Mail ein zweites Mal zu erklären, dass er zukünftig vom Unternehmen E-Mail erhalten möchte.
Nur durch dieses Verfahren lässt sich sicherstellen, dass eine E-Mail-Adresse auch von ihrem rechtmäßigen Inhaber in das Anmeldeformular eingetragen wurde. Durch das Inkrafttreten der DS-GVO allein erlöschen vorher wirksam eingeholte Einwilligungen nicht automatisch.
Aber auch bei Bestandskunden existiert eine Ausnahmevorschrift. Gemäß § 7 Abs. 3 UWG können Unternehmen Bestandskunden auch ohne Einwilligung Newsletter zukommen lassen. Dafür müssen sämtliche Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zugleich erfüllt sein:
- Der Unternehmer hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten.
- Der Unternehmer verwendet die E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen
- Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.
- Der Kunde wurde bei Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen.
Wann „ähnliche Waren“ vorliegen, beurteilen die Gerichte verschieden. Zumindest sollte eine große Nähe zum einstigen Kaufgegenstand vorhanden sein. Auch sollte die letzte Bestellung des Bestandskunden nicht länger als zwei Jahre her sein.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist der Newsletter-Versand an Bestandskunden auch ohne ihre Einwilligung rechtmäßig. Hier gilt es genau über die Entstehung des eigenen E-Mail-Adressbestands Kenntnis zu haben.
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