Um wirtschaftliche und soziale Härten abzufedern sieht das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen vor.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte:
Welche Branchen können von der Überbrückungshilfe profitieren?
Grundsätzlich soll die Überbrückungshilfe branchenübergreifen gelten. Dabei soll allerdings den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung getragen werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern, sollen antragsberechtigt sein.
Können auch Unternehmen antragsberechtigt sein, die erst nach April 2019 gegründet worden sind?
Ja, bei ihnen werden die Monate November und Dezember 2019 herangezogen.
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten erstattet. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können sogar bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Für die drei Monate beträgt der maximale Erstattungsbetrag 150.000,00 Euro.
Dabei soll der Erstattungsbetrag bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten 9.000,00 Euro und bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 nur in begründeten Ausnahmezuständen übersteigen.
Für das Programm wird ein Volumen von maximal 25 Mrd. Euro festgelegt.
Wie werden die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten geltend gemacht?
Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Muss für den Antrag eine Frist eingehalten werden?
Die Antragsfristen sollen jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020 enden.
Bild: Ormalternative /shutterstock