Wenn es in einer GmbH Streitigkeiten um die Abberufung eines Geschäftsführers gibt, bleibt der Geschäftsführer nicht selten während des Rechtsstreits noch im Handelsregister eingetragen. Er bleibt also in dieser Zeit ggf. vertretungsbefugt. Über die Frage, ob er in einer solchen Konstellation auch weiterhin eine Gesellschafterversammlung einberufen darf, hatte kürzlich der BGH zu entscheiden.
In Gesellschafterkonflikten bei der GmbH kommt es vielfach auf den Geschäftsführer an. Er ist für die Einberufung und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zuständig, mitunter auch für deren Leitung. Über die Abberufung des Geschäftsführers wird daher gern gestritten. Während dieses Rechtsstreits bleibt er nicht selten im Handelsregister eingetragen. Denn die fragliche Beendigung des Amtes lässt sich im Register oft nicht durchsetzen, wenn darüber ein Prozess im Gange ist. Dann bleibt es zunächst wegen § 15 Abs. 1 HGB bei seiner Vertretungsbefugnis der GmbH gegenüber gutgläubigen Dritten. Ob auch gesellschaftsinterne Vorgänge, wie z.B. die Pflege der Gesellschafterliste, daran hängen, ist bisher unklar.
Kürzlich hat der Bundesgerichtshof allerdings einen für die Praxis sehr wichtigen Anwendungsfall höchstrichterlich entschieden. Der BGH hat geurteilt, dass die Registerstellung allein nicht ausreicht, um korrekt eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, da § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar ist.
Unterschiedliche Interessenslagen bei AG und GmbH
Bei der Aktiengesellschaft besteht die Regelung, dass „Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt (gelten)“. Die Übertragung dieser Bestimmung auf das GmbH-Recht hat der BGH jedoch ausdrücklich abgelehnt, denn bei der Aktiengesellschaft bestehe eine andere Interessenlage als bei der GmbH. Die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Aktiengesellschaft einerseits und der GmbH anderseits hinderten die analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die GmbH. Die wesentlichen Unterschiede sieht der BGH in der Bestellung der Leitungsorgane. Während in der Aktiengesellschaft die Aktionäre mit der Vorstandsbestellung nicht befasst sind, ist die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH grundsätzlich nach § 46 Nr. 5 GmbHG den Gesellschaftern selbst vorbehalten. Deshalb stehen sie den Vorgängen näher. Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richte sich nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis und erfolge schriftlich, nicht durch Bekanntmachung.
Diese angesprochenen Unterschiede bestehen zwischen der „typischen“ GmbH und der börsennotierten AG. Für eine mitbestimmte GmbH würde der erstgenannte Aspekt, wonach die Gesellschafter in die Geschäftsführerbestellung eingebunden sind, nicht gelten. Für die börsenfernen Aktiengesellschaften würde der zweitgenannte Aspekt der anonymen Einladung nicht greifen. Es wird daher deutlich, dass sich der BGH strikt an der allgemeinen Rechtsform und nicht an den Typenunterschieden orientiert.
Als praktische Konsequenz des BGH-Urteils folgt, dass ein abberufener, aber noch im Handelsregister stehender (Ex-)Geschäftsführer nicht wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen kann. Werden dennoch in einer so einberufenen Versammlung Beschlüsse gefasst, sind diese entsprechend § 241 Nr. 1 AktG – dieser Vorschrift liegt nach ausdrücklicher Betonung des BGH „ein anderer Regelungscharakter“ zugrunde – nichtig.
Tipp: Selbst einberufen
Wie also sollte vorgegangen werden, wenn ein Abberufungsrechtsstreit schwebt, die Registerlage nicht hilft und nicht sicher ist, wer Geschäftsführer ist? Die Antwort dürfte lauten: Selbst einberufen! Denn nach § 50 Abs. 3 GmbHG kann jeder Gesellschafter, der mindestens zehn Prozent des Stammkapitals hält, die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung selbst bewirken.
BGH, Urteil vom 08.01.2016 – II ZR 304/15
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