Neue Informationspflichten für Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Ab dem 01.02.2017 bestehen neue gesetzliche Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind bei Weitem nicht nur Betreiber von Online-Shops.

Die allgemeinen Informationspflichten (§ 36 VSBG) betreffen grundsätzlich alle Unternehmer, die eine Internetseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Selbst wenn über die Internetseite des Unternehmers überhaupt keine Waren, Dienstleistungen etc. angeboten werden, bestehen die allgemeinen Informationspflichten.

Außerdem gibt es Informationspflichten für Unternehmer nach dem Entstehen einer Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag (§ 37 VSBG), die nicht davon abhängig sind, dass der Unternehmer eine Internetseite unterhält beziehungsweise AGB verwendet.

  • 36 VSBG Allgemeine Informationspflichten (I): Internetseite

Zunächst sind Informationspflichten auf der Internetseite zu beachten, wenn der Unternehmer eine Internetseite unterhält. Der Verbraucher muss auf der Internetseite jeweils leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis gesetzt werden, wenn der Unternehmer weder dazu bereit noch gesetzlich verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Verpflichtung trifft allerdings nur Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigten.

Hat sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, oder ist er gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet, muss der Unternehmer den Verbraucher jeweils leicht zugänglich, klar und verständlich auf seiner Internetseite auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nebst Angaben zur Anschrift und Internetseite der Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss eine Erklärung des Unternehmers enthalten, dass er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Die Informationspflichten gelten unter diesen Voraussetzungen auch dann, wenn der Unternehmer am 31.12. des vorangegangenen Jahres nicht mehr als zehn Personen beschäftigt hat. Gesetzliche Verpflichtungen zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren gibt es zum Beispiel im Bereich der Energieversorgung in § 111b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

  • 36 VSBG Allgemeine Informationspflichten (II): AGB

Zum zweiten gibt es Informationspflichten zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn der Unternehmer AGB verwendet. Auch hier gilt, analog zu den bereits umrissenen Pflichten für die Internetseiten: Ist ein Unternehmer weder dazu bereit noch gesetzlich verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, muss der Unternehmer den Verbraucher jeweils leicht zugänglich, klar und verständlich davon zusammen mit seinen AGB in Kenntnis setzen. Diese Verpflichtung trifft allerdings nur Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigten.

Hat sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet oder ist er gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet, muss der Unternehmer den Verbraucher jeweils leicht zugänglich, klar und verständlich zusammen mit den AGB auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nebst Angaben zur Anschrift und zur Internetseite der Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss eine Erklärung des Unternehmers enthalten, dass er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Die Informationspflichten gelten unter diesen Voraussetzungen auch dann, wenn der Unternehmer am 31.12. des vorangegangenen Jahres nicht mehr als zehn Personen beschäftigt hat.

  • 37 VSBG Informationen nach Entstehen der Streitigkeit

Wenn der Unternehmer und der Verbraucher eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht beigelegen konnten, muss der Unternehmer den Verbraucher in Textform auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nebst Anschrift und Internetseite hinweisen. Der Unternehmer muss dabei angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen in Textform anzugeben.

Die Informationspflicht aus § 37 VSBG bei nicht beigelegten Streitigkeiten über einen Verbrauchervertrag trifft jeden Unternehmer unabhängig davon, ob er eine Internetseite unterhält beziehungsweise AGB verwendet. Auch auf die Anzahl der Beschäftigten kommt es bei § 37 VSBG nicht an.

 

Bildquelle: Bacho – shutterstock.com

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