Schadensersatzchancen gegen Tennet

Tennet drohen Millionenklagen, da nicht alle Windparks ausreichend schnell ans Netz angeschlossen werden. Der erste Betreiber eines Windparks hat einen Antrag auf ein Missbrauchsverfahren gegen Tennet gestellt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Beim Erfolg dieses Verfahrens könnten zivilrechtliche Schadensersatzforderungen realisierbar sein.

Für die Windparkbetreiber ist der status quo seit längerem ärgerlich. Große Investitionen werden aufgenommen – ein Netzanschluss zugesichert, aber angeblich mangels finanzieller Leistungsfähigkeit von Tennet nicht umgesetzt. Tennet soll von der Energiewelle überrollt worden sein.

Welcher Gemeinde steht die Gewerbesteuer aus Windkraft zu?

Wir alle haben mittlerweile vor Augen, dass sich die Windkraftanlagen über das ganze Land verteilen. Jede einzelne Windkraftanlage erwirtschaftet dabei für den Betreiber einen eigenen Ertrag. Sind nun Windkraftanlagen eines Betreibers in unterschiedlichen Gemeinden aufgestellt, so sollen auch diese Gemeinden an den Erträgen aus den Anlagen beteiligen werden. In einer Sonderregelung billigt daher das GewStG den Gemeinden, in denen die Windkraftanlagen belegen sind, einen bestimmten Anteil am Gewerbeertrag des Betreibers zu. Ohne diese Sonderregelung würde nur die Gemeinde profitieren, in der der Betreiber seinen Sitz hat bzw. von der er aus seine Geschäftsführungstätigkeit entfaltet. Die Sonderregelung sieht vor, dass die Gemeinde, in der eine Windkraftanlage steht, zu 70 % an der Gewerbesteuer aus der Windkraftanlage beteiligt wird. Die anderen 30 % der Gewebesteuer gehen an die Gemeinde, in der Windkraftbetreiber seinen Sitz hat.

Spannend wird es bei Windkraftanlagen, die nicht an Land stehen, sondern Off-Shore, d.h. im Meer aufgestellt werden, da es sich hierbei um gemeindefreie Gebiete handelt. Sofern ein inländischer Anknüpfungspunkt für die Besteuerung existiert, bestimmt die Landesregierung für diese Fälle per gesonderter Anordnung, welche Gemeinde die Befugnisse des Gewerbesteuergesetzes ausüben darf. Für Schleswig-Holstein ist dies die Landesverordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten vom 03.12.2007 (Schleswig-Holstein GVO BL 07, Seite 538). Danach darf die Gemeinde Helgoland die Gewerbesteuer für das Schleswig-Holsteinische Küstengewässer der Nordsee erheben.

Energiepolitik prägt Kooperation

Die Stadtwerke Neumünster und die Schleswig-Holsteinische Netz AG ziehen aus ihrer Kooperation eine positive Bilanz. Die Beteiligung an der Netz AG habe den Stadtwerken Neumünster eine Dividende von Mio. EUR 2,5 eingebracht. Dagegen hob die Netz AG hervor, durch die Kooperation im Verbreitungsgebiet 50% der Einwohner und 80% der Anlagen zu erreichen, die auf erneuerbare Energien ausgerichtet sind.

Durch den enormen Zuwachs gewinne der Netzausbau immer größere Bedeutung. Das Potential sei noch weitaus größer, wenn der Strom erfolgreich über die Elbe nach Süden geliefert werden könne und die große Aufgabe der Zukunft, die Energiespeicherung, in den Griff bekommen wird.

„Wenn Du eine weise Antwort verlangst, muss du vernünftig fragen.“ (Johann Wolfgang von Goethe)

Ein kluger Satz, den EEP sich zu Herzen nimmt und Fragen stellt. Denn wir können nur dann richtige Antworten auf Ihre Fragen geben, wenn wir Ihr Anliegen auch aus technischer Sicht verstehen und wir wissen, wohin die Reise hingeht. Aus diesem Grunde haben sich Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von EEP über technische Fragen, Probleme und Fakten des Netzausbaus in Schleswig-Holstein informiert. Am 19.06. konnten wir Herrn Sönke Nissen bei uns begrüßen. Herr Nissen ist tätig für die Schleswig-Holsteinische Netz AG und seit dem 1. April 2012 Leiter des Netzcenters Niebüll. Damit ist er verantwortlich für alle Belange rund um die Technik und das Netz im nördlichen Nordfriesland. Das Netzcenter sorgt außerdem für den Anschluss der EEG-Anlagen an das Stromnetz im Kreis Nordfriesland.

Wir haben Einblick nehmen können, in die Zahlen und Fakten des Netzausbaus zum heutigen Stand und in die Vorausschau bis 2015. Wir haben aber auch heute noch bestehende technische Grenzen und Probleme innerhalb des Netzausbaus kennengelernt.

Die Energiewende bringt große Herausforderungen mit sich und es zeigte sich, dass es um so wichtiger ist, dass Politik, Technik und die rechtlichen Voraussetzungen in Einklang gebracht werden. Dazu ist Kommunikation ein wichtiger Schritt, den wir gegangen sind.

Wir werden daher weiter fragen, um für Sie das beste Ergebnis erzielen zu können, denn wir halten es mit Jean-Jacque Rousseau : „ Man muss viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.“

Rotorblätter sollen kräftig kreisen!

Das „Bündnis für den Norden“, die Schleswig-Holsteinische Regierungskoalition aus SPD, Grünen und SSW, setzt nach Auskunft des Koalitionsvertrags auf eine Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Die neue Landesregierung will diesbezüglich auch bei der Windkraft auf das Gaspedal drücken – bzw. besser: die Rotorblätter kräftig kreisen lassen. Es sollen zeitnah Testwindfelder geschaffen werden und die Kommunen sollen bei der Ausweisung von Windeignungsflächen unterstützt werden. Die Offshore-Windenergie soll zudem verstärkt mit der maritimen Wirtschaft vernetzt werden, die Regierung hat dabei insbesondere Kooperationen zwischen Werften, Häfen und Offshore-Betreibern vor Augen. Erfreulich ist, dass das Bündnis im Bereich der erneuerbaren Energien auf ein positives Investitionsklima zu setzen scheint. Zu hoffen bleibt, dass dieses Engagement auch für den Aus- bzw. Umbau der Stromtrassen gilt, so dass das Abschalten von Windkraftanlagen bald der Vergangenheit angehört.

Liegen deutsche Offshore-Windparks im Ausland?

Die Fundamente deutscher Offshore-Windparks stehen im Gegensatz zu deutschen Onshore-Windparks nicht auf dem Festlandsockel, sondern in der Nord- bzw. Ostsee. Während die Onshore-Windparks damit aus umsatzsteuerlicher Sicht im Inland ihren Sitz haben bzw. im Inland belegen sind, ist der Belegenheitsort der deutschen Offshore-Windparks für Zwecke der Umsatzsteuer dem Ausland zuzurechnen. Das gilt bei Offshore-Windparks sowohl für Windparks, die innerhalb der 12-Seemeilen-Zone als auch für Windparks, die außerhalb der 12-Seemeilen-Zone angesiedelt sind. Diese territoriale Unterscheidung des UStG hat erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistung im Zusammenhang mit den Windparks. Im Wesentlichen geht es dabei um die Problembereiche, ob in Deutschland umsatzsteuerbare Leistungen ausgeführt werden, und ob die Leistungen ggf. von der Umsatzsteuer befreit sind. Dahinter steckt immer die Frage, ob die deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 19 % fällig wird oder nicht? Dies gilt es bereits auch schon bei der Finanzierung, Planung und Errichtung von Windparks zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der Fiskus die Umsatzsteuer später nachfordert bzw. den Vorsteuerabzug versagt.

Die Zeichen in Schleswig-Holstein stehen auf „Zukunft“ – so auch das Fazit unseres gemeinsam mit der VR Bank Flensburg-Schleswig eG organisierten Business-Frühstücks

Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und SSW soll der Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt werden. Bis 2020 soll Schleswig-Holstein 300 % erneuerbaren Strom des theoretischen Verbrauchs produzieren.

Da auch Anträge zur Ausweisung der Windeignungsflächen aktiv unterstützt werden sollen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt um über Investments in diesem Bereich nachzudenken. Denn neben dem intensiven Ausbau der Windeignungsflächen soll auch der Um- und Ausbau der Stromtrassen vorangetrieben werden.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter

http://www.ndr.de/regional/schleswig-holstein/koalitionsvertrag131.html„.

Wie bei jedem Investment sollten frühzeitig die richtigen Weichen gestellt werden, um attraktive finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen zu nutzen und zu gestalten. Genau darum ging es in unserem gestrigen, gemeinsam mit der VR Bank Flensburg-Schleswig eG organisiertem, Business-Frühstück im Hotel Waldschlösschen in Schleswig. Auch in der Diskussion mit potentiellen Investoren und Interessierten zeigte sich, wie sinnvoll ein koordiniertes und geplantes Vorgehen in Windenergieprojekten ist!

Oke Hansen, Bereichsleiter Agrar und erneuerbare Energien, stellte dabei flankierend zu den von uns skizzierten rechtlichen Aspekten die wesentlichen Merkmale  einer Windkraftfinanzierung und dabei vor allem deren wichtige Bedingungen, Kennzahlen und Finanzierungsmodalitäten dar.

Sicherungseigentum bei Offshore-Windparks

Geht es um Offshore-Windparks, wird die Sicherungsübereignung an Windkraftanlagen noch komplizierter als bei auf dem Festland aufzubauenden Windkraftanlagen. Bei diesen Windkraftprojekten kommt es darauf an, ob der zu erstellende Windpark innerhalb oder außerhalb der 12-Seemeilen-Zone gebaut wird. Wird der Windpark innerhalb der 12-Seemeilen-Zone gebaut, so ist die Rechtslage nach den normalen Grundsätzen zu beurteilen, wie sie auch bei Onshore-Windparks gelten. Außerhalb der 12-Seemeilen-Zone gilt jedoch nicht das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Handelt es sich also um Offshore-Windparkprojekte, die außerhalb der 12-Seemeilen-Zone realisiert werden sollen, so muss die Sicherheitenbestellung und damit die Sicherungsübereignung vor dem Verladen der Windkraftanlage oder zumindest vor dem Verlassen des Hafens geregelt werden. Hierbei sollte auf eine genaue Dokumentation der Sicherungsübereignung geachtet werden. Wird die Sicherungsübereignung nicht genau dokumentiert, so läuft der Sicherungsnehmer Gefahr, die Sicherheit nicht zu erwerben.

Steuerliche Abschreibung einer Windkraftanlage beginnt im Falle der Anschaffung ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Bereits vor Erlangung des zivilrechtlichen Eigentums an einer Windkraftanlage sind steuerliche Abschreibungen für eine Windkraftanlage vorzunehmen, wenn bereits das wirtschaftliche Eigentum an der Windkraftanlage übergegangen ist. In Abhängigkeit von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung geht das wirtschaftliche Eigentum in der Regel vom Hersteller auf den Erwerber über, wenn der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten erfolgt ist. Dies wird meist der Zeitpunkt der Abnahme der Winkkraftanlage sein und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme.

Start der zweiten öffentlichen Anhörung zu Windeignungsflächen

Vom 29.05. bis 11.07.2012 findet die zweite öffentliche Anhörung über die Ausweisung zusätzlicher Windeignungsflächen in Schleswig-Holstein statt. Nachdem Gemeinden, Bürger und Verbände bei der ersten Anhörung ca. 2000 Stellungnahmen abgegeben hatten, hat das Land entsprechend seiner Verpflichtungen nach dem Raumordnungsgesetz die jeweiligen Regionalpläne überarbeitet und eine neue Anhörung anberaumt, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Oberverwaltungsgericht in Schleswig die Pläne wegen eines schweren Verfahrensfehlers für nichtig erklärt.

Bislang wurden etwa 180 Änderungswünsche berücksichtigt. Das führt dazu, dass statt ursprünglich 22.800 Hektar (1,5 % der Landesfläche) nunmehr 25.000 Hektar (1,6% der Landesfläche) ausgewiesen werden sollen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/Landesplanung/WeitereThemen/Windenergie/Teilfortschreibungen/Teilfortschreibungen_node.html