Prokon-Insolvenz: Regierung plant umfangreiche Regulierung

Seit dem 1. Mai ist das Insolvenzverfahren über Prokon eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellt einen Insolvenzplan in Aussicht: das Kerngeschäft soll erhalten, andere Vermögenswerte verkauft werden (Link). Das Insolvenzverfahren geht also seinen Gang.

Prokon soll sich aber nicht wiederholen: Die Bundesregierung sagt dem Grauen Kapitalmarkt den Kampf an (Link). Und sie plant einiges an neuen Regeln. Vom kostenlosen Girokonto über Verbraucherorganisationen als Marktwächter bis hin zu mehr Befugnissen der Aufsichtsbehörden, einschließlich höherer Bußgelder. Wieviel von den Plänen im Gesetzgebungsverfahren übrig bleibt, wird man sehen. So kann man durchaus bezweifeln, ob die Pflicht zur Veröffentlichung einer drohenden Insolvenz wirklich hilfreich ist. Wenn Gläubiger auf eine solche Veröffentlichung ihre Gelder abziehen, kann aus der „drohenden“ schnell eine tatsächliche Insolvenz werden. Das muss sich nicht immer mit dem Anlegerschutz vertragen. Mit der weiteren Entwicklung bleibt abzuwarten, welche Balance zwischen Anlegerschutz und Regulierung gefunden wird.

 

Die wichtigsten Punkte des Aktionsplans der Bundesregierung im Überblick:

  • Die Befugnisse der BaFin werden ausgeweitet. Sie kümmert sich künftig auch um den kollektiven Verbraucherschutz und soll außergerichtliche Schlichtungsstellen für Verbraucher mehr und konkreter über Fehlentwicklungen informieren können. Die BaFin kann Werbung überwachen und Vertriebsverbote oder –beschränkungen erlassen. Sie darf Entscheidungen und Warnungen verstärkt im Internet veröffentlichen. Sonderprüfungen Jahresabschlüsse können mit von der BaFin veranlassten Sonderprüfungen durch Wirtschaftsprüfer mit Sonderprüfung Jahresabschluss beauftragen
  • Das Vermögensanlagegesetz wird erweitert. Weitere Anlageformen wie partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen werden künftig erfasst. Die Verkaufsprospekte müssen mehr Informationen enthalten, u.a. über die an Vertrieb und Begebung beteiligten Unternehmen, Konzernabschlüsse und Fälligkeiten bereits bestehender Verbindlichkeiten. Verkaufsprospekte sind nur noch 12 Monate lang gültig. Wichtige Informationen müssen laufend nachgetragen werden, auch wenn der Vertrieb des Produktes eingestellt wurde (ad-hoc-Mitteilungen im Internet über Zahlungsfähigkeit). Für Vermögensanlagen müssen Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen eingeführt werden. Ein Vermögensanlagen-Informationsblatt muss erstellt werden.
  • Werbung ist nur noch in Wirtschaftsmedien zulässig, bei „deren Leserschaft somit ein gewisses Maß an Vorkenntnissen vorausgesetzt werden kann“.
  • Wertpapierfirmen müssen den Kundenkreis für Finanzprodukte bestimmen und veröffentlichen.
  • Verbraucherorganisationen sollen (nicht näher bestimmte) „Marktwächter“ werden.
  • Ermöglichung zehnfach höhere Ordnungsgelder durch das Bundesamt für Justiz bei verspäteter Vorlage von Rechnungsunterlagen.

Neues von Prokon

Über Prokon hört man mittlerweile vom vorläufigen Insolvenzverwalter, dass tatsächlich per 01.05.2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet werden soll.

Laut Auskunft des Insolvenzverwalters beläuft sich der Umfang der gekündigten Genussrechte auf mittlerweile € 400 Mio. Das Unternehmen wird wohl in einem Kern fortgeführt werden können, aber sicher wohl ohne den bisherigen Protagonisten Carsten Rodbertus.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist mittlerweile auch auf Distanz zur bisherigen Geschäftsführung gegangen. Er hat nämlich – was im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht die Regel ist – bereits in diesem Verfahrensstadium die Verfügungsmacht vollständig auf sich übergeleitet und damit die alte Geschäftsführung entmachtet. Damit sind bereits jetzt laufende Rechtsstreitigkeiten, insbesondere von Genussrechtsinhabern gegen Prokon, unterbrochen.

Carsten Rodbertus indes hat die „Prokon-Genossenschaft für eine lebenswerte Zukunft e.G.“ gegründet. Die Idee ist weiter, dass Anleger, die in Genussrechte der alten Prokon-Unternehmensgruppe investiert haben, ihre Forderungen an diese Genossenschaft abtreten. Als Gegenleistung sollen sie Anteile an diesem Unternehmen erhalten. Damit will man bestimmte Vermögenswerte aus der insolventen Gesellschaft herauskaufen. Offensichtlich handelt Herr Rodbertus nicht in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, wie dessen Verlautbarungen belegen.

Nach unserem Eindruck sollte eine Zusammenarbeit mit dieser Genossenschaft oder eine Beteiligung vorab sehr kritisch geprüft werden.

Dr. Kay Hässler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

PROKON Regenerative Energien GmbH

 

Weiterhin hohe Wellen schlägt das eingeleitete Insolvenzverfahren der Windkraftfirma PROKON Regenerative Energien GmbH. Der neue Bundesjustizminister Heiko Maas sieht bei dem grauen Kapitalmarkt nicht unerheblichen Handlungsbedarf.

Er werde gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium Vorschläge machen, wie die Irreführung von Anlegern etwa durch Werbung zu händeln sei. Auch wolle die Koalition die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erweitern. Bereits vor 5 Jahren hatte die BaFin den geschlossenen PROKON-Fonds (PROKON New Energy) zur Rückabwicklung aufgefordert. Dieser Fonds hatte den Anlegern eine jährlich feste Zinszahlung versprochen und die Rückzahlung garantiert, obwohl die Erträge aus über die Fonds finanzierten Windparks unsicher waren. Aus Sicht der BaFin stellte das Versprechen fester Auszahlungen ein bankähnliches Geschäft dar, wofür PROKON keine Genehmigung hatte.

 

Dr. Kay Hässler

Rechtsanwalt

 

Regulierung von PROKON Regenerative Energien GmbH doch ohne Insolvenz?

Der im Insolvenzantragsverfahren befindliche Windparkfinanzierer PROKON sieht gute Chancen, die endgültige Insolvenz noch vermeiden zu können. „Momentan prüfen mehrere Gutachter, ob das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig sei“, lässt das Unternehmen auf seiner Internetseite mitteilen. Sollte dies nicht der Fall und ein Insolvenzverfahren damit im Ergebnis vermeidbar sein, will sich PROKON Regenerative Energien GmbH eine neue Struktur geben, seine Rechtsform ändern und fortan als Genossenschaft oder AG firmieren. Ein derartiges Unterfangen dürfte jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens kaum gelingen können, da dieses die Zustimmung der Anleger voraussetzt. Der dies ablehnende Gläubiger wiederum hätte außerhalb der Insolvenz wieder all Rechte aus den Verträgen mit PROKON Regenerative Energien GmbH wie bisher. Wahrscheinlicher ist es dem gegenüber, dass die tatsächliche Absicht von PROKON Regenerative Energien GmbH dahin gehen wird, im eröffneten Insolvenzverfahren die Ansprüche der Genussscheininhaber durch einen Rechtsformwechsel in Eigenkapital umzuwandeln. Dies könnte Gegenstand eines so genannten Insolvenzplans sein. Dann muss sich aber jeder Anlieger der Konsequenz bewusst sein, dass eine Zustimmung zu diesem Konzept bedeutet, dass seine Ansprüche zu gebundenem Eigenkapital der zukünftigen PROKON mutieren. Auf Grund einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 kann eine derartige Umwandlung in Eigenkapital auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen erfolgen, wenn diese durch diese Umwandlung nicht schlechter gestellt werden als ohne diesen Vorgang. Im Insolvenzverfahren des Suhrkamp-Verlages wird dies gerade praktiziert. Wenn jedoch die Abwicklung des Unternehmens als Alternative bei einer möglichen Nachrangigkeit der Genussscheinforderungen kaum oder nur zu geringen Zuflüssen bei den Anlegern führen dürfte, erscheint möglicherweise die endgültige Umwandlung dieser Forderungen in gebundenes Eigenkapital zumindest nicht ungünstiger. Auch ohne eine entsprechende Mehrheit der Genussscheininhaber könnten diese dann ein derartiges Vorhaben im Ergebnis nicht wirksam torpedieren, wenn andere Gläubiger, zum Beispiel Arbeitnehmer, Banken oder Lieferanten, diesem Vorhaben mehrheitlich zustimmen.

Entscheidungen zum weiteren Vorgehen sollten nicht ohne entsprechenden vorherigen Rechtsrat getroffen werden.

 

Dr. Kay Hässler

Rechtsanwalt

Genussscheininhaber Insolvenzverfahren PROKON Regenerative Energien GmbH

Vor kurzem hatten wir in unserem Blog auf den unter Umständen im Insolvenzverfahren nachrangingen Charakter von PROKON ausgegebener Genussscheine hingewiesen. Eine Stellung als nicht nachrangiger Gläubiger könnte sich aus anderen Rechtsgründen, zum Beispiel wegen Schadensersatzforderungen aus der konkreten Ausgabe der Papiere oder der Nichtigkeit der Verträge wegen intransparenter Vertragsbedingungen, ergeben. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte in jedem Fall eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen, wobei deutlich darauf hingewiesen werden sollte, dass es sich nicht um eine nachrangige Forderung handelt.

Nachrangige Forderungen können nämlich erst dann angemeldet werden, wenn hierzu offiziell von Seiten oder des Gerichts aufgefordert wird. Ist die Forderung erst einmal angemeldet, wird der Insolvenzverwalter diese voraussichtlich zunächst einmal bestreiten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden dann so genannte Feststellungsprozesse geführt werden, möglicherweise sogar in Form von Musterverfahren, um die Frage des Rechtscharakters der Forderungen klären zu können. Gegebenenfalls kann man das Ergebnis derartige Prozesse nach erfolgter Forderungsanmeldung erst einmal abwarten.

Eine schnelle Realisierung von Geldern verheißt dies nicht.

Sofern noch nicht geschehen, sollte umgehend rechtlicher Rat in der konkreten Situation eingeholt werden.

Dr. Kay Hässler

Insolvenz PROKON Regenerative Energien GmbH

Der nunmehr insolvente Windpark-Betreiber PROKON Regenerative Energien GmbH finanzierte sich überwiegend über Genussscheine. Bei rund 75.000 Anlegern hatte PROKON € 1,4 Milliarden zur Finanzierung ihrer Projekte eingeworben.

Juristisch besteht nunmehr Streit darüber, ob es sich im Insolvenzfall bei diesen Genussrechten um nachrangige Forderungen handelt, die erst im Range nach allen übrigen Gläubigern bedient werden.

Der vorläufiger Insolvenzverwalter prüft nun, ob diese Zahlungsverpflichtungen überhaupt fällig sind, soweit Kündigungen erfolgten.

Allerdings bestehen auch sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 60 Millionen, die sich um die vorfinanzierten Insolvenzgelder für die Gesamtbelegschaft in den kommenden drei Monaten noch deutlich erhöhen dürften. Zudem steht zu erwarten, dass in der derzeitigen Situation Banken oder sonstige Geldgeber die von ihnen dem Unternehmen gewährten Kredite kündigen und fällig stellen.

Rechtlich interessant und in jedem Fall zu prüfen bleibt die Frage, ob die Anleger nicht auch als „normale“ Gläubiger behandelt werden könnten. Zu Gunsten der Anleger könnten sich nämlich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn PROKON tatsächlich im Rahmen eines „Schneeball-Systems“ agiert haben sollte oder die mit den Genussscheininhabern abgeschlossenen Verträge wegen intransparenter Vertragsbedingungen nichtig sein sollten.

In jedem Fall ist eine umgehende rechtliche Beratung unumgänglich.

Dr. Kay Hässler

Neue Hindernisse für die Windenergie?

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat Eckpunkte für eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgestellt. Es sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Förderung für windintensive Standorte soll gesenkt werden. Die Vergütungssätze sollen sich von durchschnittlich 17 Cent heute auf 12 Cent im Jahr 2015 reduzieren. Die Vergütungssätze bei der Windkraft an Land sollen maximal 9 Cent betragen.
  • Die Kapazität von landgestützten Windanlagen soll nur noch um 2.500 Megawatt pro Jahr ausgebaut werden dürfen.

Angesichts dieser weitgreifenden geplanten Änderungen wundert es nicht, dass hierüber kontrovers diskutiert wird. So mahnte insbesondere Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Torsten Albig, dass die Deckelung des Ausbaus von landgestützter Windkraft volkswirtschaftlich unsinnig sei.

Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob und wie diese Eckpunkte tatsächlich umgesetzt werden.

Weitergehende Informationen:

 http://www.shz.de/schleswig-holstein/wirtschaft/albig-kritisiert-erneut-gabriels-oekostrom-plaene-als-unsinnig-id5495151.html

http://www.sueddeutsche.de/politik/energiewende-spd-ministerpraesident-albig-kritisiert-gabriels-windkraft-plaene-1.1866717

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/energiewende-gabriel-will-oekostrom-foerderung-radikal-kappen-a-944211.html

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Beilhilfe?

Noch 2001 urteilte der EuGH, dass das EEG nicht als staatliche Beihilfe zu bewerten sei. Die EU-Kommission sieht nunmehr aufgrund der seither erfolgten Änderungen des EEG eine solche Qualifizierung als nicht mehr sachgemäß an.

Die EU-Kommission hat daher jüngst ein eingehendes Prüfverfahren eingeleitet. Ziel dieser Prüfung ist es festzustellen, ob die Regelungen des EEG mit EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Hinsichtlich der EEG-Umlage und dem „Grünstromprivileg“ werden seitens der Kommission in einer Pressemitteilung vom 18.12.2013 bereits Bedenken geäußert.

Bezüglich der öffentlichen Förderung für Erzeuger, die in Form von Einspeisetarifen und Marktprämien gewährt wird, handelt es sich zwar nach Ansicht der Kommission auch um eine Beihilfe. Diese stehe jedoch mit den Leitlinien der Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 im Einklang.

Auch wenn es den Anschein hat, dass Stromproduzenten von dieser Entwicklung zunächst wenig betroffen sein dürften, so ergeben sich auch für diese Konsequenzen. Nach einem Vermerk des Bundeswirtschaftsministeriums, würde das EEG, sofern es als Beihilfe qualifiziert werden sollte, einem sogenannten Beihilfenotifizierungsverfahren unterworfen. Die Konsequenz wäre eine mögliche Verzögerung und Erschwernis von EEG-Korrekturen und der Anpassung von Vergütungssätzen. Auch würde vermehrt Druck aufgebaut, das EEG komplett abzuschaffen und durch eine Quotenregelung zu ersetzen. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten.

Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode: Auswirkungen auf die Windenergie-Branche?

Ziel der Koalitionsparteien ist es, bis 2025 einen Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung von 40 bis 45 Prozent und bis 2035 von 55 bis 60 Prozent zu erreichen. Für Windparks in Nord- und Ostsee soll der Ausbaupfad bis 2020 auf 6,5 GW festgelegt und bis 2030 ein Ausbau von 15 GW erreicht werden. Neben diesen Zielvorgaben werden unter anderem folgende Änderungen in Aussicht gestellt:

  •  Reformierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bis Sommer 2014, wobei Altanlagen nicht betroffen sein sollen 
  • Reduzierung der Fördersätze für an Land produzierten Windstrom (insbesondere an windstarken Standorten) 
  • Weiterentwicklung des Referenzertragsmodells zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit der guten Windenergie-Standorte mit einem Referenzwert von 75 bis 80 Prozent 
  • Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung auf Basis der gleitenden Marktprämien bei Neuanlagen ab 5 MW (ab 2017 für alle Anlagengrößen) 
  • Änderung des Baugesetzesbuches zur Ermöglichung der Festlegung von Mindestabständen zur Wohnbebauung durch die Länder  

Mit Spannung ist auch das Ergebnis der geplanten Prüfung zu erwarten, ob große Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien einen Grundlastanteil ihrer Maximaleinspeisung garantieren müssen. 

Weitere geplante Änderungen können folgendem Link entnommen werden: 

https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf

Gewährleistungsfrist

Wie wichtig auch im Energiesektor Gewährleistungsfristen sein können, zeigt ein jüngst entschiedenes Urteil des Bundesgerichtshofs hinsichtlich Photovoltaikanlagen. Die auf dem Dach einer Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist nach der Entscheidung kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes, so dass für sie nicht die fünfjährige sondern nur die zweijährige Verjährungsfrist gilt.

Das war im konkret zu entscheidenden Fall maßgeblich. Denn dort war nicht die Scheune wohl aber die Photovoltaikanlage mangelhaft. Dies stellte ein Gutachter bei Störungen fest, die infolge von Blitzeinschlag und hoher Schneelast auftraten.

Vom Standort ähnliche Anlagen sollen nach Angaben der Bundesnetzagentur in Deutschland mittlerweile über eine Million installiert sein.

Näher BGH 10/2013, Aktenzeichen: VIII ZR 318/12.