BGH-Urteil: Ist ein Einwurf-Einschreiben ein „eingeschriebener Brief“ i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG?

Verlangt das Gesetz die Zustellung von Erklärungen „mittels eingeschriebenen Briefs“, so war bislang umstritten, ob auch die Form des Einwurf-Einschreibens diesem gesetzlichen Zustellungserfordernis genügt. Der BGH hatte dies nunmehr für die Zahlungsaufforderung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG im Ausschließungsverfahren wegen verzögerter Einlagezahlungen zu entscheiden.

In einer Reihe von GmbH-, aktien- und umwandlungsrechtlichen Vorschriften wird die Zustellung von Erklärungen „mittels eingeschriebenen Briefs“ verlangt. So bestimmt beispielsweise § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung der GmbH durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe erfolgt. Mit Blick darauf, dass die Deutsche Post AG sowie weitere lizensierte Zustellunternehmen neben dem klassischen Übergabe-Einschreiben seit 1997 auch das Einwurf-Einschreiben anbieten, war bislang umstritten, ob auch die Form des Einwurf-Einschreibens dem gesetzlichen Zustellungserfordernis mittels eingeschriebenen Briefs genügt.

Genügt ein Einwurf-Einschreiben?

In seinem aktuellen Urteil hat der BGH nunmehr für einen der gesetzlich geregelten Fälle, nämlich die erneute Aufforderung zur Einlageleistung im Ausschließungsverfahren im Fall der verzögerten Einzahlung von Einlagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (Kaduzierung), entschieden, dass ein Einwurf- Einschreiben der Deutschen Post AG den formalen gesetzlichen Anforderungen genügt.

Der Gesetzeswortlaut erfordere nur die Zahlungsaufforderung mittels „eingeschriebenen Briefs“, also generell per Einschreiben. Sowohl das Einwurf-Einschreiben als auch das Übergabe-Einschreiben fallen unter diesen Oberbegriff.

Zudem sei das Einwurf-Einschreiben dem Übergabe-Einschreiben bei einer Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile der beiden Versendungsarten in Bezug auf Sinn und Zweck der Norm, nämlich (i) der Zugangssicherung und (ii) der Sicherung der Beweisführung, zumindest gleichwertig. Für den Zugang des Schreibens genüge es, wenn dieses so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dies sei beim Einlegen in den Briefkasten des Empfängers der Fall.

Auch der Gesetzeszweck der Beweissicherung werde bei Verwendung des Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post AG gewährleistet. Die Möglichkeit der Zugangskontrolle für die Gesellschaft als Absender könne anhand der Sendungsnummer des Einlieferungsbelegs und eines reproduzierbaren Auslieferungsbelegs erfolgen. Bei Vorlage dieser beiden Belege streite für den Absender ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das vorgeschriebene Verfahren bei der Ablieferung eingehalten wurde.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH nunmehr (endlich) Rechtssicherheit geschaffen. Es spricht einiges dafür, dass die Argumentation des BGH mit Blick auf den Regelungszweck des Formerfordernisses „mittels eingeschriebenen Briefs“ auch auf andere Vorschriften, die dieses Zustellungserfordernis vorsehen, insbesondere auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, übertragbar sein dürfte. Wie vom BGH dargelegt stellt auch die Verwendung des Einwurf-Einschreibens sicher, dass der Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Zugang beim Adressaten ausreichend dokumentiert und die besondere Bedeutung der Sendung hervorgehoben wird.

Fazit: Verlangt das Gesetz die Zustellung einer Erklärung „mittels eingeschriebenen Briefs“, ist mit Blick auf das vorliegende Urteil künftig generell zu erwägen, die Form des Einwurf-Einschreibens zu wählen. Zu beachten ist dabei, dass für den Beweis des Zugangs der Sendung nicht allein der Einlieferungsbeleg, sondern auch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorzulegen ist. Allein dann streitet – bei unterstelltem ordnungsgemäßem Zustellverfahren durch den Postmitarbeiter – ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten oder das Postfach dem Empfänger zugegangen ist.

BGH, Urteil vom 27.9.2016 – II ZR 299/15

 

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