BGH-Urteil setzt der Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften enge Grenzen

Mit einem aktuellen Urteil zur Vorsatzanfechtung hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Gläubigern bei Bargeschäften gestärkt.   

Bekanntlich hat die Reform des Anfechtungsrechts aus dem April 2017 das Bargeschäftsprivileg erheblich gestärkt, indem eine Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter nur noch dann möglich ist, wenn der Gläubiger (Lieferant) erkannt hat, dass sein Schuldner (Kunde) unlauter handelte. Von einem Bargeschäft spricht man, wenn einer Lieferung die Bezahlung unmittelbar vor- oder nachfolgt.

Kernfrage: Was kann der Gläubiger schlussfolgern – und was nicht?

Nunmehr hat der BGH mit einem jüngst veröffentlichten Urteil noch zur alten Rechtslage der Vorsatzanfechtung engere Grenzen gesetzt. Allein aus dem Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners könne nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden.

Ein solcher Schluss setze vielmehr das Wissen des Gläubigers voraus, dass die Belieferung des Schuldners mit gleichwertigen Waren für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet. Eine solche Detailkenntnis wird im Zweifel bei einem Gläubiger nicht vorliegen, es sei denn, die internen Verhältnisse des Schuldners würden laufend bekannt gemacht werden.

Jedenfalls bei Bargeschäften ergibt sich damit eine wesentliche Privilegierung des Gläubigers. Da die Anfechtungsfrist drei Jahre bis zum Ende eines Kalenderjahres beträgt, wird diese Entscheidung für alle bis einschließlich März 2017 eröffneten Insolvenzverfahren noch bis zum Ablauf des Jahres 2020 eine wesentliche Rolle spielen.

(BGH, Urteil vom 04.05.2017, IX ZR 285/16)

 

Bildquelle: TBE – istock.com

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