Das Bundesarbeitsgericht hat erneut bekräftigt, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot Rechte herleiten können, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO in Verbindung mit § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet.
Der konkrete Fall
Die Klägerin war zwischen 2008 und 2013 bei dem Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Klägerin. Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das der Klägerin untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000 vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor, seine „Nebenbestimmungen“ beinhalteten eine sogenannte salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.
Das Urteil
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hatte, für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 Euro brutto. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des BAG Erfolg. Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, seien nichtig, lautete das Urteil. Weder könne der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen, noch habe der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung.
Achillesferse salvatorische Klausel
Auch eine in den AGB enthaltene salvatorische Klausel könne einen solchen Verstoß nicht heilen und führe nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, müsse sich die (Un-)Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehle es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden sei, ob die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.
BAG , Urteil vom 22.03.2017 – 10 AZR 448/15
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