Schweigen ist nicht Silber, aber reden ist Gold (oder: Mitberaten – Mitverbraten?)

Meinungsumschwung des BGH in Sachen Hinweispflicht bei Jahresabschlüssen

Hatte der Bundesgerichtshof bisher immer betont, dass auch das steuerberatende Dauermandat keine Pflicht begründe, bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz den Geschäftsführer darauf hinzuweisen eine Überprüfung zur Insolvenzreife in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, hat er diese Meinung zu Beginn dieses Jahres geändert. Begründet hat er dies mit der Vorschrift des § 252 Abs. 1 Ziffer 2 HGB, wonach bei der Bewertung von Fortführungswerten auszugehen ist, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Dabei sei jedoch entscheidend, ob der Steuerberater Umstände feststelle, die eine Fortbestehensprognose in Frage stellen oder ihm solche Umstände zumindest erkennbar gewesen seien. Selbst in einem derartigen Fall ist der Steuerberater nicht veranlasst, die Fortführungsprognose selbst zu erstellen, sondern er muss die Gesellschaft darauf hinweisen, sie zu veranlassen. Unterlässt er das, kann ein Insolvenzverschleppungsschaden auch dem Steuerberater gegenüber geltend gemacht werden.

Von dieser Neuerung profitieren vor allem Insolvenzverwalter aufgrund der Haftpflichtversicherung des Steuerberaters. Letztere sollten daher die Entscheidung des BGH innerhalb ihrer Beratungspraxis sehr ernst nehmen, denn sonst sind sie bei Insolvenzen schnell selbst „Opfer“.

(BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14)

 

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