In den vergangenen Jahren hat die arbeitsrechtliche Praxis selten ein Problem derart beschäftigt wie der Verfall von Urlaubsansprüchen, insbesondere bei langfristiger Krankheit.
Unter europarechtlichem Einfluss hat sich bekanntlich das Arbeitsrecht jedenfalls in Krankheitsfällen weitgehend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes entfernt, wonach im Fall einer möglichen Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, anderenfalls er verfällt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat zum einen diesen Übertragungszeitraum auf 15 Monate ausgeweitet.