Die Antragsfrist für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 endet im Antragsjahr 2014 ausnahmsweise am 30.09.2014 (gesetzliche Ausschlussfrist), ab dem Antragsjahr 2015 jedoch wieder – wie bisher auch -zum 30.06.
Unternehmen aus stromintensiven Branchen stehen im internationalen Wettbewerb und sind aufgrund des aus der vollen EEG-Umlage entstehenden Kostendrucks auf eine Ausnahmeregelung angewiesen. Die regulär zu zahlende EEG-Umlage reduziert sich bei den zu begünstigenden Unternehmen erheblich.
Für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge hat an der Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 1 GWh betragen.
- Das Unternehmen kann einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2014 zugeordnet werden (Listen 1 oder 2). Das Gesetz definiert dabei anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes die Branchen, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen sollen.
- Die Stromkostenintensität des Unternehmens weist einen gewissen Mindestanteil auf. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 16 % (Unternehmen der Liste 1) bzw. 20 % für Unternehmen der Liste 2 (handelsintensive Branchen)
- Das Unternehmen betreibt ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem.
Sollten Sie glauben, die Voraussetzungen zu erfüllen, haben aber noch keinen Antrag gestellt, bitten wir Sie um kurzfristige Kontaktaufnahme.
Heinz-Georg Funken