Für den Anlagenbetreiber ist die grundbuchrechtliche Absicherung des Rechts zum Bau, zum Betrieb und zur Pflege der Windkraftanlage eine notwendige Voraussetzung für das Errichten und für den erfolgreichen Betrieb einer Windkraftanlage. Bei Zwangsversteigerungsmaßnahmen kann es dazu kommen, dass diese grundbuchrechtliche Absicherung mit dem Zuschlag erlischt und nicht auf den Ersteher als neuen Eigentümer übergeht. Dies kann passieren, wenn ein vorrangiger Grundschuldgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Als solcher können auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen auftreten, wenn es um ausstehende öffentliche-rechtliche Beiträge geht. Hat also beispielsweise ein Wasser- und Bodenverband Forderungen gegen den Grundstückseigentümer, so kann eine hierauf beruhende Zwangsversteigerung zur Folge haben, dass auch eine buchmäßig erstrangige Grundbuchposition mit dem Zuschlag erlischt, sofern nicht rechtzeitig die Übernahme der Belastung beantragt wird. Anlagenbetreiber sollten daher sicherheitshalber auch Zwangsversteigerungsverfahren beobachten, sofern sie ihre Anlagen auf privaten Grundstücken betreiben.