Wer Personal lediglich kurzfristig anstellen will, muss stets darauf achten, dass es sich auch tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV handelt. Seit 01.08.2021 gelten neue Richtlinien, die geringfügige Beschäftigungsverhältnisse regeln. Weiterlesen