Wird ein Arbeitnehmer nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses freigestellt, dann kann während der Freistellungszeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Vergütung gezahlt werden. Inwieweit diese Vergütung in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen ist, hatte kürzlich das Bundessozialgericht zu entscheiden.