Bei den so genannten Onshore-Windparks kann in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Laufzeitregelung das Eigentum an dem Fundament sowie an dem Mast der zu erstellenden Windkraftanlage beim Grundstückseigentümer liegen. Sollte dies der Fall sein, geht eine mögliche Sicherungsübereignung bezüglich dieser Anlagenteile ins Leere. Die Generatoren sowie die Rotoren der Windkraftanlage sind regelmäßig sonderrechtsfähig und daher dem Grunde nach der Sicherungsübereignung zugänglich. Bei solchen Projekten ist daher frühzeitig zu beachten, dem Betreiber der Windkraftanalage als Kreditnehmer das Eigentum an dem Mast und an dem Fundament der Windkraftanlage zuzuweisen.