Eine im herkömmlichen Sinne bezeichnete Windkraftanlage wird steuerlich in der Regel in drei getrennt von einander zu behandelnde Wirtschaftsgüter aufgespalten. Als erstes handelt es sich bei der Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator neben der verbindenden (inneren) Verkabelung um ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut. Als zweites stellt die externe Verkabelung von dem Transformator bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation ein weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Zudem handelt es sich bei der Zuwegung um ein drittes eigenständiges Wirtschaftsgut. Jedes einzelne Wirtschaftsgut ist daher auch hinsichtlich der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten selbstständig zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, das sich sämtliche Wirtschaftsgüter des Windparks nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlage wirtschaftlich verbrauchen. Die Abschreibungszeiträume sowohl für die externe Verkabelung einschließlich Übergabestation als auch für die Zuwegung haben sich an dem Abschreibungszeitraum der Windkraftanlage zu orienterien. Dies gilt auch dann, wenn die beiden anderen Wirtschaftsgüter früher oder später fertiggestellt bzw. angeschafft wurden.