Vor kurzem hatten wir in unserem Blog auf den unter Umständen im Insolvenzverfahren nachrangingen Charakter von PROKON ausgegebener Genussscheine hingewiesen. Eine Stellung als nicht nachrangiger Gläubiger könnte sich aus anderen Rechtsgründen, zum Beispiel wegen Schadensersatzforderungen aus der konkreten Ausgabe der Papiere oder der Nichtigkeit der Verträge wegen intransparenter Vertragsbedingungen, ergeben. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte in jedem Fall eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen, wobei deutlich darauf hingewiesen werden sollte, dass es sich nicht um eine nachrangige Forderung handelt.
Nachrangige Forderungen können nämlich erst dann angemeldet werden, wenn hierzu offiziell von Seiten oder des Gerichts aufgefordert wird. Ist die Forderung erst einmal angemeldet, wird der Insolvenzverwalter diese voraussichtlich zunächst einmal bestreiten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden dann so genannte Feststellungsprozesse geführt werden, möglicherweise sogar in Form von Musterverfahren, um die Frage des Rechtscharakters der Forderungen klären zu können. Gegebenenfalls kann man das Ergebnis derartige Prozesse nach erfolgter Forderungsanmeldung erst einmal abwarten.
Eine schnelle Realisierung von Geldern verheißt dies nicht.
Sofern noch nicht geschehen, sollte umgehend rechtlicher Rat in der konkreten Situation eingeholt werden.
Dr. Kay Hässler