Die Errichtung von Windkraftanlagen auf Pachtflächen fordert regelmäßig eine gegenseitige Abstimmung zwischen Eigentümer und Pächter. Eine ohne diese Abstimmung errichtete Anlage gibt grundsätzlich Unterlassungs- und Beseitigungs- sowie Schadensersatzansprüche und Kündigungsrechte.
Aber kann der Pächter die Anlage auch ohne Zustimmung des Verpächters errichten?
Maßgeblich dafür kann § 590 Absatz 2 Satz 3 BGB helfen: Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann.
Erst nach endgültiger Verweigerung des Verpächters kann der Antrag gestellt werden, der hinsichtlich der Einzelheiten der Nutzungsänderung, der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hinreichend subtsantiiert sein muss. Das Gericht prüft dann aber auch die Zumutbarkeit einer solchen Erlaubnis für den Verpächter, bei der unter anderem auch finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Möglich ist auch, eine Erlaubnis von bestimmten Auflagen und Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.