PROKON Regenerative Energien GmbH

 

Weiterhin hohe Wellen schlägt das eingeleitete Insolvenzverfahren der Windkraftfirma PROKON Regenerative Energien GmbH. Der neue Bundesjustizminister Heiko Maas sieht bei dem grauen Kapitalmarkt nicht unerheblichen Handlungsbedarf.

Er werde gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium Vorschläge machen, wie die Irreführung von Anlegern etwa durch Werbung zu händeln sei. Auch wolle die Koalition die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erweitern. Bereits vor 5 Jahren hatte die BaFin den geschlossenen PROKON-Fonds (PROKON New Energy) zur Rückabwicklung aufgefordert. Dieser Fonds hatte den Anlegern eine jährlich feste Zinszahlung versprochen und die Rückzahlung garantiert, obwohl die Erträge aus über die Fonds finanzierten Windparks unsicher waren. Aus Sicht der BaFin stellte das Versprechen fester Auszahlungen ein bankähnliches Geschäft dar, wofür PROKON keine Genehmigung hatte.

 

Dr. Kay Hässler

Rechtsanwalt

 

Regulierung von PROKON Regenerative Energien GmbH doch ohne Insolvenz?

Der im Insolvenzantragsverfahren befindliche Windparkfinanzierer PROKON sieht gute Chancen, die endgültige Insolvenz noch vermeiden zu können. „Momentan prüfen mehrere Gutachter, ob das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig sei“, lässt das Unternehmen auf seiner Internetseite mitteilen. Sollte dies nicht der Fall und ein Insolvenzverfahren damit im Ergebnis vermeidbar sein, will sich PROKON Regenerative Energien GmbH eine neue Struktur geben, seine Rechtsform ändern und fortan als Genossenschaft oder AG firmieren. Ein derartiges Unterfangen dürfte jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens kaum gelingen können, da dieses die Zustimmung der Anleger voraussetzt. Der dies ablehnende Gläubiger wiederum hätte außerhalb der Insolvenz wieder all Rechte aus den Verträgen mit PROKON Regenerative Energien GmbH wie bisher. Wahrscheinlicher ist es dem gegenüber, dass die tatsächliche Absicht von PROKON Regenerative Energien GmbH dahin gehen wird, im eröffneten Insolvenzverfahren die Ansprüche der Genussscheininhaber durch einen Rechtsformwechsel in Eigenkapital umzuwandeln. Dies könnte Gegenstand eines so genannten Insolvenzplans sein. Dann muss sich aber jeder Anlieger der Konsequenz bewusst sein, dass eine Zustimmung zu diesem Konzept bedeutet, dass seine Ansprüche zu gebundenem Eigenkapital der zukünftigen PROKON mutieren. Auf Grund einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 kann eine derartige Umwandlung in Eigenkapital auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen erfolgen, wenn diese durch diese Umwandlung nicht schlechter gestellt werden als ohne diesen Vorgang. Im Insolvenzverfahren des Suhrkamp-Verlages wird dies gerade praktiziert. Wenn jedoch die Abwicklung des Unternehmens als Alternative bei einer möglichen Nachrangigkeit der Genussscheinforderungen kaum oder nur zu geringen Zuflüssen bei den Anlegern führen dürfte, erscheint möglicherweise die endgültige Umwandlung dieser Forderungen in gebundenes Eigenkapital zumindest nicht ungünstiger. Auch ohne eine entsprechende Mehrheit der Genussscheininhaber könnten diese dann ein derartiges Vorhaben im Ergebnis nicht wirksam torpedieren, wenn andere Gläubiger, zum Beispiel Arbeitnehmer, Banken oder Lieferanten, diesem Vorhaben mehrheitlich zustimmen.

Entscheidungen zum weiteren Vorgehen sollten nicht ohne entsprechenden vorherigen Rechtsrat getroffen werden.

 

Dr. Kay Hässler

Rechtsanwalt

Genussscheininhaber Insolvenzverfahren PROKON Regenerative Energien GmbH

Vor kurzem hatten wir in unserem Blog auf den unter Umständen im Insolvenzverfahren nachrangingen Charakter von PROKON ausgegebener Genussscheine hingewiesen. Eine Stellung als nicht nachrangiger Gläubiger könnte sich aus anderen Rechtsgründen, zum Beispiel wegen Schadensersatzforderungen aus der konkreten Ausgabe der Papiere oder der Nichtigkeit der Verträge wegen intransparenter Vertragsbedingungen, ergeben. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte in jedem Fall eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen, wobei deutlich darauf hingewiesen werden sollte, dass es sich nicht um eine nachrangige Forderung handelt.

Nachrangige Forderungen können nämlich erst dann angemeldet werden, wenn hierzu offiziell von Seiten oder des Gerichts aufgefordert wird. Ist die Forderung erst einmal angemeldet, wird der Insolvenzverwalter diese voraussichtlich zunächst einmal bestreiten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden dann so genannte Feststellungsprozesse geführt werden, möglicherweise sogar in Form von Musterverfahren, um die Frage des Rechtscharakters der Forderungen klären zu können. Gegebenenfalls kann man das Ergebnis derartige Prozesse nach erfolgter Forderungsanmeldung erst einmal abwarten.

Eine schnelle Realisierung von Geldern verheißt dies nicht.

Sofern noch nicht geschehen, sollte umgehend rechtlicher Rat in der konkreten Situation eingeholt werden.

Dr. Kay Hässler