Repowering außerhalb von Eignungsgebieten

Der Bestandsschutz erfasst Windkraftanlagen, die außerhalb von Eignungsgebieten genehmigt wurden. Inwieweit ist hier ein Repowering zulässig? Eine Instandsetzung ist grundsätzlich erlaubt. Sobald aber ein Austausch konstruktiver Teile oder ein Ersatzbau vorgenommen werden soll, greift der Bestandsschutz zumeist nicht mehr. Auch der Austausch einer identischen Anlage kann unzulässig sein.

Ein Repowering kann aber dennoch möglich sein, wenn u.a. der Landschaftsraum nicht weiter beeinträchtigt wird, eine Konzentration der Anlagen auf mindestens die Hälfte des Bestandes erfolgt und die künftige Siedlungsentwicklung nicht behindert wird. Hierüber sollte man sich rechtzeitig mit der Standortgemeinde ins Einvernehmen setzen.

Werden Windparks billiger?

Nach der von Bundesumweltminister Altmaier geplanten neuen Bundeskompensationsverordnung würden Windparks in Schleswig-Holstein profitieren. Nach dieser Verordnung müssten sie nach Angaben von Schleswig-Holsteins Umweltminister Habeck wohl nur noch ein drittel der bisherigen Ausgleichsbeiträge als Entschädigung für die Störung des Landschaftsbildes zahlen.

„Bei einer 175 Meter hohen 2,5-Megawatt-Anlage sind das 33.000 Euro statt 106.000“, so eine Sprecherin von Herrn Habeck gegenüber dem sh:z.

Ziel der neuen Verordnung sei eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Vorschriften in den einzelnen Bundesländern. Ob die Entlastung aber tatsächlich greift, ist zweifelhaft, da einige Länder dann eigene, vorrangige Verordnungen erlassen wollen. Ob das möglich sein wird, bleibt abzuwarten.

Geschäftspraktiken bei Windparks

Auch bei der Ökoenergie sind unseriöse Geschäftspraktiken anzutreffen. Wer sein Geld in Windkraft investiert, sollte daher ganz genau hinsehen. Bei mehreren Windparks gibt es immer noch viel zu hohe Managementgehälter, obwohl die Parks selbst die  wirtschaftlichen Prognosen nicht erfüllen. Das gilt relativ häufig für Massenpublikumsgesellschaften, die in der Boomphase zwischen 1997 und 2005 eröffnet wurden. Darunter befinden sich etliche Sanierungsfälle.

Geringere Risiken sind bei aufwendigeren Lösungen, wie kleineren Parks, Bürgerwindparks oder Genossenschaften anzutreffen. Hier haben Anleger die Geschäftsführung zumeist stärker unter Kontrolle. Das schützt vor „Abzocke“ und Fehlinvestments.

Je nach Beteiligungsgesellschaft sollten Anleger ihre Kontroll- und Informationsmöglichkeiten nutzen, um rechtzeitig vor schwierigen Zeiten die richtigen Weichen zu stellen. In Krisenfällen gilt es wie immer, den wirtschaftlich besten Weg zu wählen. Im Notfall kann ein Insolvenzverfahren die Lösung sein. Wichtig ist, dafür den richtigen Zeitpunkt zu erkennen und frühzeitig einzugreifen, wenn sich Verluste abzeichnen.

Stromsteuer und Windkraft – Teil II

Der Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Stromsteuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Die Steuerbefreiung stellt damit auf die Art der Erzeugung des Stroms und auf die Art des Versorgungsnetzes ab. Die Stromsteuer auf Strom aus Windkraft könnte somit entfallen, wenn der Strom in ein sogenanntes „grünes“ Versorgungsnetz eingespeist wird. Wird der regenerativ erzeugte Strom hingegen in das allgemeine Versorgungsnetz eingeleitet, kommt die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht zur Anwendung.

Da ein separates grünes Versorgungsnetzt derzeit nicht existiert, kommt dieser Steuerbefreiung derzeit lediglich für den Fall des Selbstverbrauchs Bedeutung zu.

Stromsteuer und Windkraft – Teil I

Die Stromsteuer ist eine sogenannte Verbrauchsteuer, die die Verwendung von elektrischem Strom besteuern soll.  Die Stromsteuer beträgt gem. § 3 StromStG 20,50 EUR für eine Megawattstunde.

Nach § 5 Abs. 1 StromStG entsteht die Stromsteuer, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, d.h. sie entsteht zum Zeitpunkt der Lieferung durch den (Strom-)Versorger. Für die Entstehung der Stromsteuer ist somit nicht die Herstellung von Strom oder die Einspeisung des Stroms in das Versorgungsnetz ausschlaggebend, sondern der Verbrauch durch den Letztverbraucher. Die Stromsteuer belastet sowohl den herkömmlich als auch den regenerativ erzeugten Strom. Auch der aus Windkraft erzeugte Strom wird somit grundsätzlich der Stromsteuer unterworfen, wenn ein Letztverbraucher diesen aus dem Versorgungsnetz entnimmt.

Steuerschuldner der Stromsteuer ist nach § 5 Abs. 2 StromStG der Versorger. Als Versorger gilt gem. § 2 Nr. 1 StromStG derjenige, der den Strom leistet. Derjenige, der dem Letztverbraucher den Strom zur Verfügung stellt, hat somit die Stromsteuer an den Fiskus abzuführen.

Robert Habeck zur deutschen Energiewende

Robert Habeck berichtete heute vor dem Wirtschaftsrat Schleswig/Flensburg zu aktuellen Problemen der Energiewende. Er war der Auffassung, dass das Fracking die Gaspreise zwar auch in Deutschland für kurze Zeit senken könne, sprach sich aber dagegen aus, zumal sich die Problematik voraussichtlich nur um 13 Jahre verschieben würde.

Hinsichtlich der Stromtrassen müsse geprüft werden, ob nicht auch eine Osttrasse zusätzlich in Schleswig-Holstein notwendig sei.

Ein aktuell diskutiertes Problem der Stromförderung sei das europäische Beihilferecht – hier sei vieles auch politisch umstritten.

Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl bei der Betreiber- und Besitzgesellschaft

Die richtige Rechtsformwahl ist entscheidend für die ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen oder Verlusten aus dem Betrieb von Windkraftanlagen. Hier gilt es genau die Situation des Investors bzw. der Investoren zu analysieren.

Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen der laufenden Besteuerung und der Besteuerung im Erb- oder Veräußerungsfall. Es muss geklärt werden, wie mit Gewinnen und Verlusten umgegangen werden soll, zudem muss sichergestellt werden, dass die Finanzierungskosten sich steuerlich auswirken. Auch Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter wie beispielsweise die Wahrnehmung der Geschäftsführung oder die Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen spielen für die Rechtsformwahl eine Rolle.

Nicht zuletzt ist auch der Steuertarif von Bedeutung. Während thesaurierte Gewinne bei einer Kapitalgesellschaft bzw. eine Genossenschaft mit ca. 30 % belastet werden, kann die Belastung bei einer Personengesellschaft im Spitzensteuersatzbereich auf bis 50 % steigen.

Investieren in Windkraft bedeutet also auch, die richtige Rechtsform zu wählen.

Wahl der Betreiber- und Besitzgesellschaft

Der erste Schritt für ein sich lohnendes Investment im Windenergiebereich ist sicherlich, die geeignete Fläche und die geeigneten Partner zu finden. Im zweiten Schritt sollte aber sowohl bei einer Mehrheit von Betreibern des Windparks als auch von Besitzern der Nutzungsfläche gründlich überlegt werden, in welcher Rechtsform das gemeinsame Projekt gestartet werden soll.

Im Regelfall bieten sich je nach Anzahl der Gesellschafter, der Größe des Investitionsvolumens und der Risiken entweder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine GmbH & Co. KG, eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft an. Im Einzelfall sind weitere Rechtsformen denkbar.

Neben steuerlichen Aspekten sollten etwaige Risiken für die Gesellschafter genau analysiert werden, um zunächst einmal die Entscheidung zu treffen, ob eine Gesellschaftsform Sinn macht, die eine Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter vorsieht.

Wenn dann die Entscheidung zugunsten einer Haftungsbeschränkung gefallen sein sollte, ist zu prüfen, welche steuerlichen Vorteile welche Gesellschaftsform individuell bietet und welches Maß an Flexibilität bei Gesellschafterversammlungen, Entnahmen etc. gewünscht ist.

Nach Wahl der Gesellschaftsform gilt es, einen vernünftigen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, der für die Zukunft Streit vermeidet. Folgende Aspekte sollten bedacht werden:

– Dauer und Auflösung der Gesellschaft

– Soll ein zustimmungsloser Verkauf von Gesellschaftsanteilen möglich sein?

– Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters etwa wegen Kündigung, Tod oder Ausschluss aus der Gesellschaft

– Abfindungsmodalitäten festlegen

– modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung als Pflicht für Gesellschafter zum Vollstreckungsschutz?

– Festlegung der Geschäftsführung und Zuständigkeit bei Mängeln

– u.v.m.

 

Apple setzt auf erneuerbare Energien

Apple will sich ein Windrad patentieren lassen, das nicht nur Strom erzeugen, sondern auch speichern soll. Nach der Patentanmeldung des Software-Herstellers soll ein flüssiges Speichermedium erhitzt und zu einem späteren Zeitpunkt die so gespeicherte Energie wieder abgegeben werden.

Ein Paukenschlag waren auch die Investments anderer Internet- und Computerfirmen im letzten Jahr. Google soll in Summe bislang etwa eine Milliarde US-Dollar in erneuerbare Energien investiert haben. Der Bedarf steigt aufgrund des wachsenden Energieverbrauchs von Rechenzentren, da immer mehr Daten auf externen Großservern in der Cloud und nicht mehr im eigenen Firmennetzwerk gespeichert werden.

Auch das Thema Klimaschutz spielt dabei eine zentrale Rolle. In einer Studie hatte Greenpeace die Nachhaltigkeit der Energieversorgung verschiedener IT-Konzerne unter dem Titel „How clean is your cloud“ analysiert.

Vorzeitige Weihnachten für Schleswig-Holsteins Offshore-Aktivitäten

Gestern verkündete Wirtschaftsminister Meyer, dass die Landesregierung grünes Licht für den Ausbau des Brunsbütteler Hafens zum Montage- und Verladestützpunkt für Seewindparks gegeben hat. Das ist notwendig, wenn Schleswig-Holstein von den Offshore-Plänen weiter profitieren und nicht den Anschluss gegenüber den Nachbarländern verlieren möchte.

Für EUR 60 Millionen soll ein Vielzweck-Pier mit mehreren Schiffsliegeplätzen entstehen. In Planung sind auch Lagerhallen für Offshore-Fundamente und Türme.