Die Fundamente deutscher Offshore-Windparks stehen im Gegensatz zu deutschen Onshore-Windparks nicht auf dem Festlandsockel, sondern in der Nord- bzw. Ostsee. Während die Onshore-Windparks damit aus umsatzsteuerlicher Sicht im Inland ihren Sitz haben bzw. im Inland belegen sind, ist der Belegenheitsort der deutschen Offshore-Windparks für Zwecke der Umsatzsteuer dem Ausland zuzurechnen. Das gilt bei Offshore-Windparks sowohl für Windparks, die innerhalb der 12-Seemeilen-Zone als auch für Windparks, die außerhalb der 12-Seemeilen-Zone angesiedelt sind. Diese territoriale Unterscheidung des UStG hat erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistung im Zusammenhang mit den Windparks. Im Wesentlichen geht es dabei um die Problembereiche, ob in Deutschland umsatzsteuerbare Leistungen ausgeführt werden, und ob die Leistungen ggf. von der Umsatzsteuer befreit sind. Dahinter steckt immer die Frage, ob die deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 19 % fällig wird oder nicht? Dies gilt es bereits auch schon bei der Finanzierung, Planung und Errichtung von Windparks zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der Fiskus die Umsatzsteuer später nachfordert bzw. den Vorsteuerabzug versagt.