Missbrauchsverfahren bei verspätetem Netzanschluss

Am 16. August 2012 haben wir an dieser Stelle von der möglichen Aussicht für Windparkbetreiber gesprochen, zumindest einen Teil ihrer Schäden durch verspäteten Anschluss an das Stromnetz von Netzbetreibern ersetzt verlangen zu können. Damals hatte die Windreich AG, Projektentwickler für den Offshore-Windpark „Deutsche Bucht“, als erster Windparkbetreiber ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur eingeleitet. Grund dafür, war die lange Zeit unsichere Netzanbindung trotz Zusage durch die Bundesnetzagentur. Nach einer erfolgreichen Einigung mit Tennet über einen alternativen Netzanschluss ist das Verfahren zwar nur zwei Monate später eingestellt worden, das Unternehmen teilte aber mit, dass die Einleitung nötig gewesen sei, um die „festgefahrenen Gespräche mit Tennet“ in Schwung zu bringen.

Über das Verfahren

Mit dem Übergang vom verhandelten zum regulierten Netzzugang wurde durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2005 die Aufgabe der Überwachung dieser Regulierung an die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden übergeben. Diese Wettbewerbsaufsicht hat die Aufgabe den Missbrauch der natürlichen Monopolstellung der Netzbetreiber zu verhindern und ggf. zu sanktionieren, um den Wettbewerb im Energiebereich zu fördern. Darüberhinaus wurde mit dem Gesetz noch ein weiteres Instrument gegen den Missbrauch von Monopolmacht geschaffen: das besondere Missbrauchsverfahren in § 31 EnWG.

Dieses ist auch für Windparkbetreiber interessant, da sie beim Anschluss ihrer Windparks unmittelbar vom Verhalten der Netzbetreiber betroffen sind.

Auf Antrag eines Windparkbetreibers, der z. B. nicht rechtzeitig vom Netzbetreiber ans Stromnetz angeschlossen wurde, leitet die zuständige Regulierungsbehörde ein Prüfungsverfahren gegen den Netzbetreiber ein. Dieses soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages – sofern die Frist nicht verlängert wird – die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers überprüfen.

Stellt sich heraus, dass dieses Verhalten gegen Rechtsvorschriften verstößt, wird die Regulierungsbehörde den Netzbetreiber auffordern das Verhalten abzustellen bzw. bei Wiederholungsgefahr zu unterlassen. Darüberhinaus kann es ggf. auch Bußgelder verhängen und Gewinnabschöpfungsmaßnahmen veranlassen.

Gegen diese Entscheidung kann sich der Netzbetreiber nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an das OLG Düsseldorf wenden.

Die Gebühren des Verfahrens können bis zu 180.000 € betragen. Hinzukommen gegebenenfalls Beweiserhebungskosten.

Aktueller Fall

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur beschäftigt sich zurzeit mit dem zweiten Missbrauchsverfahren von Offshore-Windkraftbetreibern gegen den Netzbetreiber Tennet. Antragsteller sind diesmal die Borkum Riffgrund I Offshore Windpark A/S GmbH & Co. OHG und die DONG Energy Borkum Riffgrund II GmbH. Streitgegenstand ist die Anschlusspflicht des Netzbetreibers gem. § 17 Abs. 2a a.F. EnWG. Ob in diesem Verfahren eine Entscheidung ergeht oder es erneut zu einer vorzeitigen Einigung kommt, wird sich zeigen. Wichtig bleibt aber festzuhalten, dass man mit diesem Verfahren auch „Netzbetreiberriesen“ wie Tennet bewegen kann.

 

Sorglos Investieren?

Bei Conergy ist der Einstieg eines Investors geplatzt  – der Hamburger Solarkonzern musste Insolvenzantrag stellen. Bedeutet diese Insolvenz, dass ein sorgloses Investment in die Solarenergie vorbei ist? Geringere Förderquoten, erhöhter Preisdruck im Geschäft von Solarmodulen, Überkapazitäten waren hier aber nicht die einzigen Ursachen, die zum Niedergang geführt haben: hinzu kamen hausgemachte Fehler der Vorstands, der sich schlichtweg mit Investments verhoben hatte. Aber dennoch zeigen sich hier bestimmte Entwicklungen, die Investoren auch in stark subventionsgeförderten Branchen zur Vorsicht mahnen und zur genauen Analyse aufrufen sollten.

Wer es ohne großartige Prüfung sicherer haben möchte, für den empfiehlt sich eine Beteiligung am Ausbau einer Stromtrasse. Das soll nach den Plänen von Bundeswirtschaftsminister Rösler und Bundesumweltminister Altmaier künftige möglich werden. Eine Rendite von bis zu 5 Prozent wird dafür versprochen – das ist natürlich weniger, als ein Windrad oder eine Solaranlage abwerfen kann, im aktuellen Marktumfeld für eine nahezu risikolose Investition aber nicht schlecht. Die Mindesteinlage soll EUR 1000 betragen. Vor allem Bürger oder Grundstückseigentümer (auch Landwirte), die von dem jeweiligen Projekt betroffen sind, sollen angesprochen sein. Die Politik erhofft sich so, dass der Widerstand gegen den geplanten Trassenausbau geringer wird. Offen ist noch, ab wann eine solche Beteiligung möglich sein wird, wie viele Kosten für Werbung und Verwaltung die Netzbetreiber auf Stromkunden umlegen können. Die Bevölkerung soll durch die Netzbetreiber rechtzeitig informiert werden.

Probleme beim Netzausbau

Die Energiewende bringt vielfältige Probleme mit sich. Ihr Gelingen hängt nicht zuletzt vom erfolgreichen Aus- und Umbau der Stromnetze ab. Bis 2020 sollen in weiten Teilen Stromtrassen von rund 4000 km Länge aufgerüstet und neue Trassen errichtet werden – Kostenbudget: rund 20 Milliarden Euro.

 

Dafür sind erhebliche Anstrengungen notwendig – der Gesetzgeber hat mit einem Gesetzespaket zur Umsetzung vorgelegt. Durch das Netzausbaubeschleunigungsgesetz sollen langwierige Abstimmungsprozesse einzelner Bundesländer vermieden werden. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die jeweilige Trassenführung mit anderen Planungen wie Raumordnungsplänen vereinbar ist und legt die Stromtrassen fest. Diese wohl nicht justiziable Festlegung soll für das nachfolgende Planungsfeststellungverfahren bindend sein. Während dieses Verfahrens ist ein vorzeitiges Enteignungsverfahren vorgesehen, dessen Enteignungsbeschluss unter der Bedingung steht, das er im Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Ob das rechtlich zulässig ist, wird bereits verfassungsrechtlich bezweifelt. Ebenso kann gefragt werden, ob in diesem Verfahren noch ausreichend Rechtsschutzoptionen vorhanden sind, da sich die Tatsachen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Enteignung sprechen, oft erst nach Verfügung über die vorzeitige Enteignung zeigen.

 

Zweifelhaft ist weiter, ob angesichts Habitatsschutz und Flora-Fauna-Regelung eine Umsetzung wegen drohender Gerichtsverfahren zeitig erfolgen kann.

Repowering außerhalb von Eignungsgebieten

Der Bestandsschutz erfasst Windkraftanlagen, die außerhalb von Eignungsgebieten genehmigt wurden. Inwieweit ist hier ein Repowering zulässig? Eine Instandsetzung ist grundsätzlich erlaubt. Sobald aber ein Austausch konstruktiver Teile oder ein Ersatzbau vorgenommen werden soll, greift der Bestandsschutz zumeist nicht mehr. Auch der Austausch einer identischen Anlage kann unzulässig sein.

Ein Repowering kann aber dennoch möglich sein, wenn u.a. der Landschaftsraum nicht weiter beeinträchtigt wird, eine Konzentration der Anlagen auf mindestens die Hälfte des Bestandes erfolgt und die künftige Siedlungsentwicklung nicht behindert wird. Hierüber sollte man sich rechtzeitig mit der Standortgemeinde ins Einvernehmen setzen.

Werden Windparks billiger?

Nach der von Bundesumweltminister Altmaier geplanten neuen Bundeskompensationsverordnung würden Windparks in Schleswig-Holstein profitieren. Nach dieser Verordnung müssten sie nach Angaben von Schleswig-Holsteins Umweltminister Habeck wohl nur noch ein drittel der bisherigen Ausgleichsbeiträge als Entschädigung für die Störung des Landschaftsbildes zahlen.

„Bei einer 175 Meter hohen 2,5-Megawatt-Anlage sind das 33.000 Euro statt 106.000“, so eine Sprecherin von Herrn Habeck gegenüber dem sh:z.

Ziel der neuen Verordnung sei eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Vorschriften in den einzelnen Bundesländern. Ob die Entlastung aber tatsächlich greift, ist zweifelhaft, da einige Länder dann eigene, vorrangige Verordnungen erlassen wollen. Ob das möglich sein wird, bleibt abzuwarten.

Geschäftspraktiken bei Windparks

Auch bei der Ökoenergie sind unseriöse Geschäftspraktiken anzutreffen. Wer sein Geld in Windkraft investiert, sollte daher ganz genau hinsehen. Bei mehreren Windparks gibt es immer noch viel zu hohe Managementgehälter, obwohl die Parks selbst die  wirtschaftlichen Prognosen nicht erfüllen. Das gilt relativ häufig für Massenpublikumsgesellschaften, die in der Boomphase zwischen 1997 und 2005 eröffnet wurden. Darunter befinden sich etliche Sanierungsfälle.

Geringere Risiken sind bei aufwendigeren Lösungen, wie kleineren Parks, Bürgerwindparks oder Genossenschaften anzutreffen. Hier haben Anleger die Geschäftsführung zumeist stärker unter Kontrolle. Das schützt vor „Abzocke“ und Fehlinvestments.

Je nach Beteiligungsgesellschaft sollten Anleger ihre Kontroll- und Informationsmöglichkeiten nutzen, um rechtzeitig vor schwierigen Zeiten die richtigen Weichen zu stellen. In Krisenfällen gilt es wie immer, den wirtschaftlich besten Weg zu wählen. Im Notfall kann ein Insolvenzverfahren die Lösung sein. Wichtig ist, dafür den richtigen Zeitpunkt zu erkennen und frühzeitig einzugreifen, wenn sich Verluste abzeichnen.

Stromsteuer und Windkraft – Teil II

Der Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Stromsteuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Die Steuerbefreiung stellt damit auf die Art der Erzeugung des Stroms und auf die Art des Versorgungsnetzes ab. Die Stromsteuer auf Strom aus Windkraft könnte somit entfallen, wenn der Strom in ein sogenanntes „grünes“ Versorgungsnetz eingespeist wird. Wird der regenerativ erzeugte Strom hingegen in das allgemeine Versorgungsnetz eingeleitet, kommt die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht zur Anwendung.

Da ein separates grünes Versorgungsnetzt derzeit nicht existiert, kommt dieser Steuerbefreiung derzeit lediglich für den Fall des Selbstverbrauchs Bedeutung zu.

Stromsteuer und Windkraft – Teil I

Die Stromsteuer ist eine sogenannte Verbrauchsteuer, die die Verwendung von elektrischem Strom besteuern soll.  Die Stromsteuer beträgt gem. § 3 StromStG 20,50 EUR für eine Megawattstunde.

Nach § 5 Abs. 1 StromStG entsteht die Stromsteuer, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, d.h. sie entsteht zum Zeitpunkt der Lieferung durch den (Strom-)Versorger. Für die Entstehung der Stromsteuer ist somit nicht die Herstellung von Strom oder die Einspeisung des Stroms in das Versorgungsnetz ausschlaggebend, sondern der Verbrauch durch den Letztverbraucher. Die Stromsteuer belastet sowohl den herkömmlich als auch den regenerativ erzeugten Strom. Auch der aus Windkraft erzeugte Strom wird somit grundsätzlich der Stromsteuer unterworfen, wenn ein Letztverbraucher diesen aus dem Versorgungsnetz entnimmt.

Steuerschuldner der Stromsteuer ist nach § 5 Abs. 2 StromStG der Versorger. Als Versorger gilt gem. § 2 Nr. 1 StromStG derjenige, der den Strom leistet. Derjenige, der dem Letztverbraucher den Strom zur Verfügung stellt, hat somit die Stromsteuer an den Fiskus abzuführen.

Robert Habeck zur deutschen Energiewende

Robert Habeck berichtete heute vor dem Wirtschaftsrat Schleswig/Flensburg zu aktuellen Problemen der Energiewende. Er war der Auffassung, dass das Fracking die Gaspreise zwar auch in Deutschland für kurze Zeit senken könne, sprach sich aber dagegen aus, zumal sich die Problematik voraussichtlich nur um 13 Jahre verschieben würde.

Hinsichtlich der Stromtrassen müsse geprüft werden, ob nicht auch eine Osttrasse zusätzlich in Schleswig-Holstein notwendig sei.

Ein aktuell diskutiertes Problem der Stromförderung sei das europäische Beihilferecht – hier sei vieles auch politisch umstritten.

Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl bei der Betreiber- und Besitzgesellschaft

Die richtige Rechtsformwahl ist entscheidend für die ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen oder Verlusten aus dem Betrieb von Windkraftanlagen. Hier gilt es genau die Situation des Investors bzw. der Investoren zu analysieren.

Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen der laufenden Besteuerung und der Besteuerung im Erb- oder Veräußerungsfall. Es muss geklärt werden, wie mit Gewinnen und Verlusten umgegangen werden soll, zudem muss sichergestellt werden, dass die Finanzierungskosten sich steuerlich auswirken. Auch Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter wie beispielsweise die Wahrnehmung der Geschäftsführung oder die Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen spielen für die Rechtsformwahl eine Rolle.

Nicht zuletzt ist auch der Steuertarif von Bedeutung. Während thesaurierte Gewinne bei einer Kapitalgesellschaft bzw. eine Genossenschaft mit ca. 30 % belastet werden, kann die Belastung bei einer Personengesellschaft im Spitzensteuersatzbereich auf bis 50 % steigen.

Investieren in Windkraft bedeutet also auch, die richtige Rechtsform zu wählen.