Abschreibungen für Windkraftanlagen können auch schon vor Inbetriebnahme, d.h. auch schon vor dem Anschluss an das Stromnetz, geltend gemacht werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Windkraftanlage und der externen Verkabelung jeweils um eigenständige Wirtschaftsgüter handelt, deren Abschreibungsbeginn voneinander abweichen kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass alle Wirtschaftsgüter eines Windparks aufgrund ihres wirtschaftlichen Verbrauchs über einen einheitlichen Zeitraum abzuschreiben sind.