Soll die zu erstellende Windkraftanlage im Ausland aufgebaut werden, so muss die örtlich geltende Rechtslage geprüft werden, denn die Sicherungsübereignung nach deutschem Sachenrecht wird im Ausland regelmäßig nicht anerkannt. Bei solchen Projekten wäre zunächst beachtlich, wo die zur Sicherheit zu übereignenden Windkraftanlagenteile hergestellt werden. Ist der Produktionsstandort in Deutschland, so könnte bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nach hiesigem Recht Sicherungseigentum begründet werden. In einem zweiten Schritt müsste geprüft werden, in welchem Land die Windkraftanlage aufgebaut werden soll. Vielfach wird die Sicherungsübereignung nach Deutschem Recht im Ausland nicht anerkannt, so dass weitere Übertragungsakte nach der lokalen Rechtsordnung vorgenommen werden müssen.