Trotz der Privilegierung von Windkraftanlagen in Außenbereichen haben die Gemeinden die Möglichkeit, über den ihnen zustehenden Planungsvorbehalt eine Steuerung vorzunehmen. Das setzt nach der Rechtsprechung allerdings ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus. Gründe, diese Möglichkeiten zu nutzen, gibt es viele: Lärmemissionen, Gefahren für Vögel, Sichtbeeinträchtigungen, etc.
Um ihre Steuerungsmöglichkeiten unangreifbar zu nutzen, sollten Gemeinden dabei einen gründlichen und vor allem erkennbaren Abwägungsprozess vornehmen. Dabei empfiehlt sich, abschnittsweise vorzugehen und zunächst Tabuzonen festzulegen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ausgeschlossen sind bzw. sein sollen. Die übrig bleibenden sogenannten Potentialflächen sind anschließend mit konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen.
Im Rahmen dieses Prozesses kann die Gemeinde auch eigene städtebauliche Vorstellungen einfließen lassen. Wenn allerdings ein solcher Abwägungsprozess gänzlich fehlt, so dürften Investoren Möglichkeiten haben, die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde für einen bestimmten Standort anzugreifen.