Stromsteuer und Windkraft – Teil II

Der Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Stromsteuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Die Steuerbefreiung stellt damit auf die Art der Erzeugung des Stroms und auf die Art des Versorgungsnetzes ab. Die Stromsteuer auf Strom aus Windkraft könnte somit entfallen, wenn der Strom in ein sogenanntes „grünes“ Versorgungsnetz eingespeist wird. Wird der regenerativ erzeugte Strom hingegen in das allgemeine Versorgungsnetz eingeleitet, kommt die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht zur Anwendung.

Da ein separates grünes Versorgungsnetzt derzeit nicht existiert, kommt dieser Steuerbefreiung derzeit lediglich für den Fall des Selbstverbrauchs Bedeutung zu.

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