Wie zu erwarten, hat das Amtsgericht Itzehoe am 01.05.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Prokon eröffnet. Der Beschluss wurde jetzt veröffentlicht (Az. 28 IE 1/14, verfügbar unter www.insolvenzbekanntmachungen.de). Das Gericht stellt Zahlungsunfähigkeit fest, weil EUR 391 Mio. Schulden nur EUR 19 Mio. liquiden Mitteln gegenüberstanden. Von den fälligen Verbindlichkeiten waren mehr als 90% Rückzahlungsansprüche aus gekündigten Genussrechten (EUR 368 Mio.).
Ob diese 368 Mio. EUR überhaupt fällig waren, also in der Krise zurückgezahlt werden mussten, war juristisch nicht unumstritten. Hätte die Rückzahlung verweigert werden können, wären „nur“ die Verbindlichkeiten sonstiger Gläubiger, ca. 23 Mio. EUR, zu zahlen gewesen. Dann – so das Gericht – hätten die verfügbaren Mittel wohl gereicht. Mit der Einordnung der Rückzahlungsansprüche stand und fiel also die Entscheidung, ob ein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden durfte.
Problematisch war dabei eine sogenannte Nachrangabrede in den Genussrechtsbedingungen. Hiernach treten die Forderungen aus den Genussrechten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Firma Prokon im Rang zurück. Das Gericht vermochte im Einklang mit mehreren zu dieser Frage bestellten Gutachtern nicht die zusätzlich zum Rangrücktritt erforderliche Einwilligung in eine Stundung der Forderungen zu erkennen. Folglich waren trotz des Nachrangs diese umfangreichen Ansprüche zu passivieren: Die Gesellschaft war also zahlungsunfähig und überschuldet.
Für Genussrechtsgläubiger bedeutet der so festgestellte Nachrang allerdings auch, dass sie Zahlungen erst erhoffen können, wenn alle übrigen Masseverbindlichkeiten und „normalen“ Insolvenzforderungen der Firma Prokon gedeckt sind. Sie können ihre nachrangigen Forderungen erst nach gesonderter Aufforderung anmelden. Darüber dürfte angesichts der Dimensionen sicherlich noch erheblich gestritten werden. Es steht zu erwarten, dass Nachranggläubiger auch ohne gesonderte Aufforderung durch das Gericht ihre Forderungen anmelden werden und im Bestreitensfall Klage erheben. Auch dies macht es wahrscheinlich, dass die Abwicklung der Firma Prokon sich noch über Jahre hinziehen wird