Der nunmehr insolvente Windpark-Betreiber PROKON Regenerative Energien GmbH finanzierte sich überwiegend über Genussscheine. Bei rund 75.000 Anlegern hatte PROKON € 1,4 Milliarden zur Finanzierung ihrer Projekte eingeworben.
Juristisch besteht nunmehr Streit darüber, ob es sich im Insolvenzfall bei diesen Genussrechten um nachrangige Forderungen handelt, die erst im Range nach allen übrigen Gläubigern bedient werden.
Der vorläufiger Insolvenzverwalter prüft nun, ob diese Zahlungsverpflichtungen überhaupt fällig sind, soweit Kündigungen erfolgten.
Allerdings bestehen auch sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 60 Millionen, die sich um die vorfinanzierten Insolvenzgelder für die Gesamtbelegschaft in den kommenden drei Monaten noch deutlich erhöhen dürften. Zudem steht zu erwarten, dass in der derzeitigen Situation Banken oder sonstige Geldgeber die von ihnen dem Unternehmen gewährten Kredite kündigen und fällig stellen.
Rechtlich interessant und in jedem Fall zu prüfen bleibt die Frage, ob die Anleger nicht auch als „normale“ Gläubiger behandelt werden könnten. Zu Gunsten der Anleger könnten sich nämlich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn PROKON tatsächlich im Rahmen eines „Schneeball-Systems“ agiert haben sollte oder die mit den Genussscheininhabern abgeschlossenen Verträge wegen intransparenter Vertragsbedingungen nichtig sein sollten.
In jedem Fall ist eine umgehende rechtliche Beratung unumgänglich.
Dr. Kay Hässler