Insolvenz PROKON Regenerative Energien GmbH

Der nunmehr insolvente Windpark-Betreiber PROKON Regenerative Energien GmbH finanzierte sich überwiegend über Genussscheine. Bei rund 75.000 Anlegern hatte PROKON € 1,4 Milliarden zur Finanzierung ihrer Projekte eingeworben.

Juristisch besteht nunmehr Streit darüber, ob es sich im Insolvenzfall bei diesen Genussrechten um nachrangige Forderungen handelt, die erst im Range nach allen übrigen Gläubigern bedient werden.

Der vorläufiger Insolvenzverwalter prüft nun, ob diese Zahlungsverpflichtungen überhaupt fällig sind, soweit Kündigungen erfolgten.

Allerdings bestehen auch sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 60 Millionen, die sich um die vorfinanzierten Insolvenzgelder für die Gesamtbelegschaft in den kommenden drei Monaten noch deutlich erhöhen dürften. Zudem steht zu erwarten, dass in der derzeitigen Situation Banken oder sonstige Geldgeber die von ihnen dem Unternehmen gewährten Kredite kündigen und fällig stellen.

Rechtlich interessant und in jedem Fall zu prüfen bleibt die Frage, ob die Anleger nicht auch als „normale“ Gläubiger behandelt werden könnten. Zu Gunsten der Anleger könnten sich nämlich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn PROKON tatsächlich im Rahmen eines „Schneeball-Systems“ agiert haben sollte oder die mit den Genussscheininhabern abgeschlossenen Verträge wegen intransparenter Vertragsbedingungen nichtig sein sollten.

In jedem Fall ist eine umgehende rechtliche Beratung unumgänglich.

Dr. Kay Hässler

Neue Hindernisse für die Windenergie?

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat Eckpunkte für eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgestellt. Es sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Förderung für windintensive Standorte soll gesenkt werden. Die Vergütungssätze sollen sich von durchschnittlich 17 Cent heute auf 12 Cent im Jahr 2015 reduzieren. Die Vergütungssätze bei der Windkraft an Land sollen maximal 9 Cent betragen.
  • Die Kapazität von landgestützten Windanlagen soll nur noch um 2.500 Megawatt pro Jahr ausgebaut werden dürfen.

Angesichts dieser weitgreifenden geplanten Änderungen wundert es nicht, dass hierüber kontrovers diskutiert wird. So mahnte insbesondere Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Torsten Albig, dass die Deckelung des Ausbaus von landgestützter Windkraft volkswirtschaftlich unsinnig sei.

Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob und wie diese Eckpunkte tatsächlich umgesetzt werden.

Weitergehende Informationen:

 http://www.shz.de/schleswig-holstein/wirtschaft/albig-kritisiert-erneut-gabriels-oekostrom-plaene-als-unsinnig-id5495151.html

http://www.sueddeutsche.de/politik/energiewende-spd-ministerpraesident-albig-kritisiert-gabriels-windkraft-plaene-1.1866717

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/energiewende-gabriel-will-oekostrom-foerderung-radikal-kappen-a-944211.html

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Beilhilfe?

Noch 2001 urteilte der EuGH, dass das EEG nicht als staatliche Beihilfe zu bewerten sei. Die EU-Kommission sieht nunmehr aufgrund der seither erfolgten Änderungen des EEG eine solche Qualifizierung als nicht mehr sachgemäß an.

Die EU-Kommission hat daher jüngst ein eingehendes Prüfverfahren eingeleitet. Ziel dieser Prüfung ist es festzustellen, ob die Regelungen des EEG mit EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Hinsichtlich der EEG-Umlage und dem „Grünstromprivileg“ werden seitens der Kommission in einer Pressemitteilung vom 18.12.2013 bereits Bedenken geäußert.

Bezüglich der öffentlichen Förderung für Erzeuger, die in Form von Einspeisetarifen und Marktprämien gewährt wird, handelt es sich zwar nach Ansicht der Kommission auch um eine Beihilfe. Diese stehe jedoch mit den Leitlinien der Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 im Einklang.

Auch wenn es den Anschein hat, dass Stromproduzenten von dieser Entwicklung zunächst wenig betroffen sein dürften, so ergeben sich auch für diese Konsequenzen. Nach einem Vermerk des Bundeswirtschaftsministeriums, würde das EEG, sofern es als Beihilfe qualifiziert werden sollte, einem sogenannten Beihilfenotifizierungsverfahren unterworfen. Die Konsequenz wäre eine mögliche Verzögerung und Erschwernis von EEG-Korrekturen und der Anpassung von Vergütungssätzen. Auch würde vermehrt Druck aufgebaut, das EEG komplett abzuschaffen und durch eine Quotenregelung zu ersetzen. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten.