Wir alle haben mittlerweile vor Augen, dass sich die Windkraftanlagen über das ganze Land verteilen. Jede einzelne Windkraftanlage erwirtschaftet dabei für den Betreiber einen eigenen Ertrag. Sind nun Windkraftanlagen eines Betreibers in unterschiedlichen Gemeinden aufgestellt, so sollen auch diese Gemeinden an den Erträgen aus den Anlagen beteiligen werden. In einer Sonderregelung billigt daher das GewStG den Gemeinden, in denen die Windkraftanlagen belegen sind, einen bestimmten Anteil am Gewerbeertrag des Betreibers zu. Ohne diese Sonderregelung würde nur die Gemeinde profitieren, in der der Betreiber seinen Sitz hat bzw. von der er aus seine Geschäftsführungstätigkeit entfaltet. Die Sonderregelung sieht vor, dass die Gemeinde, in der eine Windkraftanlage steht, zu 70 % an der Gewerbesteuer aus der Windkraftanlage beteiligt wird. Die anderen 30 % der Gewebesteuer gehen an die Gemeinde, in der Windkraftbetreiber seinen Sitz hat.
Spannend wird es bei Windkraftanlagen, die nicht an Land stehen, sondern Off-Shore, d.h. im Meer aufgestellt werden, da es sich hierbei um gemeindefreie Gebiete handelt. Sofern ein inländischer Anknüpfungspunkt für die Besteuerung existiert, bestimmt die Landesregierung für diese Fälle per gesonderter Anordnung, welche Gemeinde die Befugnisse des Gewerbesteuergesetzes ausüben darf. Für Schleswig-Holstein ist dies die Landesverordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten vom 03.12.2007 (Schleswig-Holstein GVO BL 07, Seite 538). Danach darf die Gemeinde Helgoland die Gewerbesteuer für das Schleswig-Holsteinische Küstengewässer der Nordsee erheben.