Ein neues Gesetz, das im Oktober in Kraft treten soll, bringt viele Veränderungen bei der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit sich. Betroffen sind auch selbständige Einzelkaufleute.
„Natürliche Personen“, also selbstständige Einzelkaufleute und Verbraucher, erlangen aktuell im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung regulär nach sechs Jahren bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach fünf (bei entsprechender Antragstellung des Insolvenzschuldners und Verfahrenskostendeckung) oder nach drei Jahren (bei entsprechender Antragstellung des Insolvenzschuldners, Deckung der Verfahrenskosten und einer Quote von 35 % auf die festgestellten Insolvenzforderungen).
Zum 01. Oktober 2020 soll das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft treten. Die wesentlichen Änderungen fassen wir für Sie wie folgt zusammen:
- Die Dauer des Insolvenzverfahrens wird für Verfahren, die ab dem 01. Oktober 2020 beantragt werden, generell auf drei Jahre verkürzt.
- Die vorgenannte Verkürzung ist unabhängig von der Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen für eine Verkürzung des Verfahrens, d.h. es muss keine Mindestquote an die Insolvenzgläubiger gezahlt werden können und auch die Verfahrenskosten müssen nicht zwingend gedeckt sein.
- Die Laufzeit der Abtretungsfrist in Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich um jeden vollen Monat, der seit dem 16.07.2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist. Die reguläre Laufzeit von sechs Jahren verkürzt sich damit in diesen Verfahren in Abhängigkeit des Zeitraums, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde. Die bisherigen Voraussetzungen für eine Verkürzung auf drei oder fünf Jahre bleiben bei diesen Verfahren bestehen.
- Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann die Restschuldbefreiung für nicht gedeckte neue Verbindlichkeiten erst nach Ablauf von 11 Jahren (bisher 10 Jahre) beantragt werden. In diesem zweiten Restschuldbefreiungsverfahren beträgt die Verfahrensdauer fünf Jahre.
- Vermögen, das der Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensphase durch Schenkung erwirbt, ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
- Dem Schuldner obliegt es, in der Wohlverhaltensphase keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen.
- Vermögen, das der Schuldner als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, ist zum vollen Werte an den Treuhänder herauszugeben.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Insolvenzgericht von Amts wegen versagen.
- Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Dies gilt allerdings nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
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