Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Seit der Einführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen von 22. Dezember 2016 besteht die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (nachfolgend TSE) zu schützen. Dadurch werden die Daten in der Kasse gespeichert und unzulässige nachträgliche Änderungen unmöglich gemacht. Im BMF-Schreiben vom 06. November 2019 hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und rechtliche Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Allerdings dürfen nur solche TSE verwendet werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind (Link). Die Entwicklung, Zertifizierung und Produktion solcher TSE ist bis zum 01. Januar 2020 allerdings nicht so weit vorangeschritten, sodass es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn eine elektronische Kasse bis zum 30. September 2020 ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Mittlerweile sind bereits vier TSE zertifiziert worden und deren Hersteller bieten diese am Markt an. Jedoch sind die Unternehmen inzwischen durch die Corona-Krise und die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze finanziell und administrativ stark belastet. Die Finanzverwaltung geht somit davon aus, dass die Implementierung einer TSE nicht in jedem Fall vor dem Ablauf der Nichtbeanstandungsregelung möglich ist.

Aus Billigkeitsgründen wird es daher bis zum 31. März 2021 weiterhin nicht beanstandet, wenn Unternehmen nicht über eine TSE verfügen. Das gilt allerdings nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass bis zum 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE oder cloudbasierten TSE beauftragt wurde. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist dafür allerdings nicht erforderlich. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt.

Bei der Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung handelt es sich also nicht um einen Freifahrtschein für die Unternehmen, die Umstellung weiterhin auf die lange Bank zu schieben. Sie müssen weiterhin bis zum 30. September aktiv werden und eine TSE auswählen sowie deren fristgerechten Einbau beauftragen. Lediglich der Einbau der TSE kann bis zum längstens 31. März 2021 verschoben werden.

Bild: A-Digit/iStock

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