Zum 01.01.2019 sind Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die gravierende Auswirkungen auf sogenannte „Minijobs“, also (eingeschränkt) sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt von bis zu 450 Euro monatlich haben können.
Der gesetzliche Mindestlohn ist von 8,84 Euro auf 9,19 Euro angehoben worden mit der Folge, dass Minijobber rechtskonform statt früher 50 nur noch 48 Stunden monatlich arbeiten können. In der Praxis werden Minijobber überwiegend nach zeitlichem Bedarf eingesetzt und selten wird eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Die Vergütung erfolgt nach konkretem Arbeitseinsatz – genau das wird jedoch ab 2019 so nicht mehr möglich sein!
„Abrufarbeit“ wird zum Fallstrick
Arbeitsverpflichtungen, deren Zeiten vertraglich nicht geregelt sind und die daher nur auf Anforderung des Arbeitgebers zu leisten sind, werden als „Abrufarbeit“ bezeichnet. Für diese gilt mangels anderweitiger Vereinbarung nach § 12 I 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz statt wie früher wöchentlich 10 Stunden nun eine Mindestarbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden als vereinbart. Der Minijobber hat dann unter Einhaltung des aktuellen Mindestlohnes einen rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung für 80 Stunden monatlich. Dies führt dazu, dass statt früher 10 Wochenstunden mit 8,84 Euro Mindestlohn nunmehr 20 Wochenstunden mit 9,19 Euro zu vergüten sind. Hatte der Monatslohn also früher durchschnittlich bis zu 400 Euro betragen, so beträgt er jetzt ca. 800 Euro. Er liegt damit erheblich über der Minijobgrenze und würde sich als „normales“ sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis darstellen!
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Problematik: Ohne konkrete Vereinbarung einer Arbeitszeit hat der Minijobber im Januar 2019 für 12 Stunden gearbeitet, anzunehmen wäre dann eine Vergütung von 110,28 Euro. Dies wäre aber falsch, da nach der Gesetzesänderung dieser Minijobber unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung einen Anspruch auf Vergütung für 86,67 Stunden und damit einen Lohn von 796,50 Euro hat. Somit würde aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer könnte die geschuldete Vergütung verlangen und die DRV würde die auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachfordern – auch unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung dieses Lohnes. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht nur seinen Anteil, sondern auch den Arbeitnehmeranteil zu tragen hat, also etwa 42 Prozent des Bruttolohnes.
Erhebliche Risiken
Diese Änderungen führen also zu möglichen Lohnnachforderungen betroffener Minijobber, die in Unkenntnis der Rechtslage lediglich bis zu 450 Euro vom Arbeitgeber erhalten haben. Sie führen aber auch zu erheblichen Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen durch die Deutsche Rentenversicherung (Stichwort: „Phantomlohn“). Es ist davon auszugehen, dass zukünftig bei Prüfungen hier ein Schwerpunkt liegen dürfte, gerade auch weil diese Auswirkungen vielen Arbeitgebern nicht bekannt sein dürften. Es drohen also ungeachtet der mangelnden Kenntnis der Arbeitgeber Beitragsforderungen für einen rückwirkenden Zeitraum von mindestens vier Jahren!
Empfehlung: Unbedingt klare Arbeitszeiten vereinbaren
Abrufarbeit nach der bisherigen praktischen Übung wird zukünftig nicht mehr möglich sein. Die Arbeitszeiten von Minijobbern sollten ausdrücklich vertraglich vereinbart werden und zugleich ist darauf zu achten, dass die geschuldete Vergütung die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt.
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