Sozialkassensicherungsgesetz soll die Sozialkassen „retten“

Mit einem umstrittenen neuen Gesetz meint der Gesetzgeber, das Problem unwirksamer Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen der SOKA-Bau behoben zu haben. Doch ist dem wirklich so? Und müssen betroffene Unternehmen ihre Erstattungsansprüche nun begraben? Oder lohnt es sich, sie einzuklagen?

In einem vorhergehenden Beitrag hatten wir auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrages Bau für 2007 – 2011 und das Jahr 2014 hingewiesen (die Jahre 2012 und 2013 sind noch anhängig, Ergebnis offen). Es ergaben sich für Unternehmen, die allein aufgrund der vermeintlichen Allgemeinverbindlichkeit Beiträge zu den Sozialkassen entrichtet hatten, Erstattungsansprüche. Mit Wirkung zum 25.05.2017 hat der Gesetzgeber die Unwirksamkeit „geheilt“ und mit dem „Sozialkassensicherungsgesetz“ ein Gesetz erlassen, das den höchstrichterlich festgestellten Zustand der Rechtswidrigkeit nachträglich legitimieren und die Grundlage dafür schaffen soll, dass die Sozialkassen die vereinnahmten Beiträge behalten dürfen.

Verstoß gegen das Grundgesetz?

An der Rechtmäßigkeit dieses Gesetzes bestehen erhebliche Zweifel, denn es könnte gegen das Grundgesetz verstoßen: Es stellt eine sogenannte „echte“ Rückwirkung dar, da es in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend belastend eingreift, zudem bevorzugt es allein die Sozialkassen und ist damit lediglich für den Einzelfall erlassen worden. Überdies zwingt es nicht tarifgebundene Unternehmen in eine Regelung, die Tarifvertragsparteien für ihre Mitglieder vereinbart hatten. Dieses ist aus rechtstaatlichen Gesichtspunkten, hier insbesondere Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, Koalitions- und Unternehmerfreiheit, bedenklich und könnte somit vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden.

Verjährung von Erstattungsansprüchen: Versuch einer einvernehmlichen Regelung zunächst gescheitert

Da bis zu einer Entscheidung dieses höchsten Gerichtes aber erhebliche Zeit verstreichen kann und zwischenzeitlich die Erstattungsansprüche der Verjährung unterliegen, hatten wir versucht, eine einvernehmliche Regelung zu erzielen – leider verschließt sich die Kasse der von uns angeregten Abrede zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung, wodurch Prozesse bis zu einer wohl notwendigen Entscheidung des BVerfG in der Sache hatten vermieden werden können. Insofern bleibt den Unternehmen zur Wahrung ihrer Ansprüche keine andere Möglichkeit als die Klage durch die Instanzen. Durch solche Verfahren würde die Verjährung unterbrochen und wir würden darauf hinwirken, den Prozeß bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auszusetzen. Erfahrungsgemäß tun sich die Gerichte in erster Instanz zwar mit einer Vorlage bzw. Aussetzung schwer und könnten das (angreifbare) Gesetz zunächst anwenden und die Forderungen zurückweisen; in diesem Falle wäre aber der Rechtsweg zu den höheren Gerichten eröffnet.

Durch das Gesetz zwingt der Gesetzgeber die Unternehmen sehenden Auges in Klagverfahren, unter Umständen in mehreren Instanzen, bis das Bundesverfassungsgericht endlich über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes entscheidet. Es ist allgemein bekannt, dass es in arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keinen Kostenerstattungsanspruch gibt, d.h. jeder muss immer seine eigenen Kosten (Gericht, Rechtsanwalt) selbst tragen – dieses gilt aber nur für die erste Instanz, in den nachfolgenden Verfahren gibt es im Falle des Obsiegens die Kostenerstattung. Abgesehen davon sind sämtliche anfallenden Kosten steuerliche Betriebsausgaben. Wir unterstützen Sie gern bei der Wahrung Ihrer Rechte und Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen die Sozialkassen – sprechen Sie uns gerne an!

 

Bildquelle: GregorBister – istock.com

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