„Jahressteuergesetz“: Wesentliche Neuerungen im Überblick

Das neue „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ ist landläufig besser bekannt als „Jahressteuergesetz“. Es wird ab 1. Januar 2019 gelten und enthält allerlei Neuerungen.

Das Gesetzesvorhaben, das im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Juni 2018 noch als „Jahressteuergesetz 2018“ betitelt wurde, betrifft eine Vielzahl von sachlich nicht zusammenhängenden Regelungen in verschiedenen Steuergesetzen. Der überwiegende Teil der Neuregelungen ist auf notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Umsetzung oder Reaktion auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs zurückzuführen. Folgende drei wesentliche Änderungen sind hier hervorzuheben:

  1. Neue Aufzeichnungs- und Haftungsreglungen für Online-Marktplätze

Der Entwurf sieht die Einführung des neuen § 22f UStG-E sowie des neuen § 25e UStG-E vor. Durch Ersteren werden die Betreiber von elektronischen Marktplätzen fortan verpflichtet, umfangreiche Aufzeichnungen über die jeweiligen Nutzer (Verkäufer) zu führen. Aufzeichnungspflichtige Daten sind zum Beispiel: Name und Anschrift des Nutzers, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Beginn und Ende der Warenlieferung nebst Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Zudem müssen Nutzer von elektronischen Marktplätzen dem Betreiber eine neue Bescheinigung nach § 22f UStG-E vorlegen.

Sofern die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, können Zwangsgelder sowie Bußgelder festgesetzt werden. Weiter können Betreiber von elektronischen Marktplätzen fortan für jede nicht entrichtete Steuer für Lieferungen, die über den elektronischen Marktplatz abgewickelt wurden, in Haftung genommen werden. Vor der Haftung können sich die Betreiber nur durch lückenlose Aufzeichnungen schützen.

Auf die neuen Regelungen müssen sich insbesondere Betreiber, aber auch Nutzer von elektronischen Marktplätzen, vorbereiten. Gerne stehen wir Ihnen hierbei unterstützend zur Seite.

  1. Gutscheine und Umsatzsteuer

Eine weitere wesentliche Neuerung wird die Umsetzung der sogenannten „Gutschein-Richtlinie“ sein. Bisher wurden Gutscheine von den europäischen Finanzbehörden unterschiedlich behandelt. Um diese Rechtsunsicherheit abzuschaffen, wurde die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergänzt und erstmals ausdrückliche Vorschriften für Gutscheine eingeführt. Dabei entspricht die Neuregelung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bereits zu großen Teilen der bisherigen deutschen Verwaltungspraxis.

Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung von drei neuen Absätzen im §3 UStG vor. Hier wird erstmals gesetzlich der Begriff des „Gutscheins“ definiert. Die bisherige Unterscheidung zwischen Wert- und Warengutscheinen wird künftig durch die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ersetzt. Ein Einzweck-Gutschein gewährt einen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung. Es müssen bereits bei Ausstellung des Gutscheins alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung zu beurteilen. Die Besteuerung erfolgt hier bereits im Zeitpunkt der Ausgabe. Alle anderen Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind, sind Mehrzweck-Gutscheine. Die Besteuerung erfolgt hier erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins.

Die Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2019 gelten. Unternehmer müssen ihre Systeme entsprechend der neuen Regelungen bezüglich der Gutscheine überarbeiten. Gerne stehen wir Ihnen dabei unterstützend zur Seite.

  1. Verbesserter Verlustabzug bei Unternehmensverkäufen

Letzter von uns hervorzuhebender Punkt ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Verlustuntergangsnorm nach § 8c KStG. Mit Urteil vom 29. März 2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Regelung sieht vor, dass wenn innerhalb von 5 Jahren zwischen 25% und 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übertragen werden, etwaige Verlustvorträge anteilig untergehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Umsetzungsfrist für eine verfassungskonforme Regelung bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Regelung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 ersatzlos gestrichen werden soll. Dies würde bedeuten, dass für alle offenen Fälle ein Verlustuntergang nicht zum Tragen kommt und die Verlustvorträge entsprechend mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Bild: GrandeDuc/shutterstock

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