Die neue Geoblocking-Verordnung: Wer ist betroffen, was ist zu tun?

Seit 3. Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung, die es Betreibern von Internetseiten in weitem Umfang verbietet, den Zugriff auf ihre Seiten vom Aufenthaltsort des Nutzers abhängig zu machen.

 Betreiben auch Sie eine grenzüberschreitende Webseite? Dann dürfte es Sie interessieren, dass seit dem 3. Dezember 2018 die neue Geoblocking-Verordnung gelten wird, die es Betreibern von Internetseiten in ganz Europa in weitem Umfang verbietet, den Zugriff auf ihre Seiten vom Aufenthaltsort des Nutzers abhängig zu machen (sogenanntes Geoblocking). Betroffen von diesem Verbot sind nicht mehr nur Anbieter von Videoplattformen – „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar“ –, sondern auch der Online-Handel und sogar bloße Informationsangebote.

Als Betreiber einer solchen grenzüberschreitenden Internetpräsenz sollten Sie sich daher, um einen etwaigen Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen, die folgenden drei Fragen stellen lassen:

  1. Beschränken Sie Zugriffsanfragen von IP-Adressen mit einer bestimmten europäischen Länderkennung komplett?
  2. Haben Sie eine sog. Autoforwarding-Funktion eingerichtet und leiten Zugriffsanfragen von IP-Adressen mit einer bestimmten Länderkennung automatisch auf ein entsprechendes nationales Angebot um?
  3. Praktizieren Sie ein sogenanntes Geofiltering, indem Sie Nutzern aus bestimmten IP-Adressbereichen die auf Ihrer Webseite präsentierten Waren oder Dienstleistungen überhaupt nicht oder nur zu ungünstigeren Konditionen anbieten (z.B. Preis, Zahlungs- oder sonstige Vertragsbedingungen)? Verlangen Sie etwa stets ein inländisches Zahlungsmittel?

Können Sie nur eine dieser drei Fragen mit „Ja“ beantworten, so praktizieren Sie wahrscheinlich ein seit dem 3 Dezember 2018 ungerechtfertigtes Geoblocking. Um Abmahn- sowie Bußgeldrisiken zu verhindern, müssten Sie womöglich die länderabhängige Differenzierung vollständig aufheben oder sich im Falle des Autoforwardings das jederzeit widerrufliche Einverständnis des Nutzers einholen.

Es gibt Ausnahmefälle

Allerdings sehen die Verbote der Geoblocking-Verordnung bestimmte, jedoch zum Teil begründungsbedürftige, Ausnahmefälle vor. In diesen Fällen, insbesondere wenn das grenzüberschreitende Angebot zu einem Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften führen würde, kann eine länderspezifische Differenzierung gerechtfertigt sein. Zudem werden bestimmte Wirtschaftsbereiche vollständig vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, so zum Beispiel Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, audiovisuelle Dienste und Finanzdienstleistungen. Es bleibt also durchaus möglich, dass einzelne Differenzierungen – ggf. mit leichten Modifikationen oder einer präzisen Begründung für den Nutzer – auch in Zukunft fortgeführt werden können.

Gern beraten wir Sie im Hinblick auf die Notwendigkeit und die Möglichkeiten einer Umsetzung der Geoblocking-Verordnung und stehen Ihnen auch sonst für Rückfragen zur Verfügung.

Foto: hanibaram/iStock

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