Verjährt Urlaub einfach nicht?

Das Urlaubsrecht von Arbeitnehmern ist in den letzten Jahren Gegenstand vielfältiger insbesondere europarechtlich geprägter Entscheidungen gewesen, so dass sich dieses Recht im praktischen Ergebnis inzwischen recht weit von vielen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes entfernt hat. Nun steht eine wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Verjährung des Urlaubsanspruchs an.   

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach dem Bundesurlaubsgesetz verfallen konnte, ebenfalls der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von drei Jahren unterliegt.

Nunmehr hat der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen die Arbeitnehmerrechte gestärkt. Gemäß seiner Auffassung sind die Grundsätze, die der EuGH für das Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entwickelt hat, auf die Verjährung dieses Anspruchs übertragbar.

Um den Beschäftigtenschutz zu gewährleisten, sei jeweils vorab zu prüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen. Der Anspruch auf Urlaub könne zwar der Verjährung unterliegen, aber auch hierzu sei die Mitwirkung des Arbeitgebers erforderlich.

In dem zugrundeliegenden Fall verlangte eine Angestellte von ihrem früheren Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren. Sie war weder aufgefordert worden, Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen worden, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen könne.  Nach Meinung des Arbeitgebers hingegen waren die Urlaubsansprüche jedoch aufgrund der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) bereits verjährt. Das Bundesarbeitsgericht hatte dem EuGH die Sache vorgelegt.

Zwar sind die Schlussanträge des Generalanwaltes nicht bindend, es wird aber davon ausgegangen, dass der Gerichtshof der Auffassung des Generalanwalts folgen wird.

Für die Praxis kann dies nur bedeuten, der Hinweispflicht jedes Jahr erneut rechtzeitig nachzukommen, am besten bereits im September des laufenden Jahres, damit zunächst der Urlaub im alten Jahr noch genommen werden kann. Die Hinweispflicht sollte sich dabei auch auf Alturlaub aus den Vorjahren beziehen, denn ohne die ausdrückliche Benennung in Form von Urlaubstagen beginnt die Verjährung einfach nicht zu laufen.

Bildquelle: StunningArt/shutterstock.com

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert