Vergütung von Vorständen und Geschäftsführern in der Krise

Laufen die Geschäfte eines Unternehmens schlecht, wird häufig diskutiert, ob dies auch Konsequenzen für die Vergütung von Vorständen bzw. Geschäftsführern haben sollte. Bei einer beabsichtigten Herabsetzung der Vergütung sollte jedoch genau hingeschaut werden. Es macht zum Beispiel einen großen Unterschied, ob es sich um eine AG oder GmbH handelt.

In der wirtschaftlichen Krise einer Gesellschaft stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche der jeweiligen Organe (Vorstände oder Geschäftsführer).

Für die Aktiengesellschaft besteht mit § 87 Abs. 2 Aktiengesetz eine entsprechende gesetzliche Regel. Somit kann eine Herabsetzung der Bezüge von Seiten der Gesellschaft beansprucht werden, wenn sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung verschlechtert und so die Weitergewährung der bisherigen Bezüge unbillig für die Gesellschaft wäre.

Entsprechung für die GmbH?

Insbesondere für das Recht der GmbH existiert keine dieser Vorschrift entsprechende Regelung. Auch eine analoge Anwendung dieser Regelung wird ganz überwiegend nicht befürwortet, da die Gesetzesbegründung ergebe, dass der Gesetzgeber nur eine spezielle Regelung für das Aktienrecht habe schaffen wollen.

Aber auch ein Geschäftsführer unterliegt der organschaftlichen Treuepflicht. Er hat seine Tätigkeit ausschließlich im Gesellschaftsinteresse auszurichten. Daraus kann sich die Pflicht ergeben, in besonderen Situationen einer nachträglichen Vertragsanpassung zuzustimmen.

Das Herabsetzungsverlangen muss der Billigkeit entsprechen und dem Geschäftsführer individuell zumutbar sein. Hierbei wird man Faktoren abwägen müssen, wie die Dauer der Organstellung, die Zurechenbarkeit der Krise, ob es sich um einen Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, die Gehaltsstruktur der Gesellschaft und die Zumutbarkeit für den jeweiligen Geschäftsführer.

Anders als im Aktienrecht, wo der Aufsichtsrat die Bezüge des Vorstandes einseitig kürzen kann, und es dem Vorstand dann obliegt, gegen die Herabsetzung vorzugehen, hat die GmbH lediglich einen Anspruch gegen ihren Geschäftsführer darauf, dass dieser dem Herabsetzungsverlangen zustimmt.

Notfalls muss die Gesellschaft auf Erteilung der Zustimmung klagen. Der praktische Weg wird jedoch dahingehen, die Bezüge auch bei fehlender Zustimmung zu kürzen. Der Geschäftsführer wird dann auf den Rechtsweg verwiesen. Die Gesellschaft muss dabei jedoch beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung vorliegen.

 

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