Schuldner/in aufgepasst: Neue BGH-Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung

Auch unrichtige schriftliche Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Vorfeld des Insolvenzverfahrens können zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Dies bestätigt der BGH in einem aktuellen Beschluss sogar in Bezug auf Angaben, denen gar keine Pflicht zur Offenlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde liegt. Bei Überlegungen, ob ein Insolvenzantrag gestellt wird, sollte dies unbedingt berücksichtigt werden.

Der kürzlich ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 18.11.2021, Az.: IX ZB 1/21, veröffentlicht am 16.12.2021) erinnert daran, dass für den Schuldner/die Schuldnerin auch lange – bis zu drei Jahre – vor dem Insolvenzantrag gemachte schriftliche Angaben dazu führen können, dass im späteren Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt wird.

Im vorliegenden Fall hatte ein Schuldner zweieinhalb Jahre vor Insolvenzantragstellung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen mit dem Hauptzollamt wegen rückständiger Steuerverbindlichkeiten über rund € 80.000,00 angeboten, eine Grundschuld über € 80.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 12 % p.a. zu Lasten eines konkret bezeichneten Grundstücks eintragen zu lassen. Dem Schreiben des Schuldners mit dem vorgenannten Angebot war ein Wertgutachten beigefügt, das den Schuldner als Eigentümer auswies. Tatsächlich hatte der Schuldner das Grundstück aber bereits rund ein Jahr vorher veräußert; die Käuferin war auch bereits als Eigentümerin eingetragen.

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn ein Insolvenzgläubiger dies beantragt hat und der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Vorliegend hat der Schuldner eine „Leistungsvermeidung“ betrieben, in dem er durch die Falschangaben in Bezug auf das Grundstück vermeiden wollte, fällige und unanfechtbare Steuern zu zahlen und gleichzeitig eine vom Hauptzollamt ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahme abzuwehren. Hierfür reicht auch ein vorübergehender Zahlungsaufschub. Nicht relevant ist, ob eine Pflicht zur Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestand. Das Hauptzollamt hat den Versagungsantrag im Insolvenzverfahren gestellt. Der Versagungsantrag wurde zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH hat nun im Rahmen der von Gläubigerseite eingelegten Rechtsbeschwerde den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es die von der Beschwerdeinstanz angenommenen fehlenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung als gegeben ansieht.

Die Pflicht, sich wohlzuverhalten, besteht damit in gewisser Weise bereits drei Jahre vor Insolvenzantragstellung; die Einhaltung dieser Pflicht sollte bei den Überlegungen, ob ein Insolvenzantrag gestellt wird, daher stets für sich selbst einmal überprüft werden. Hierbei können wir Ihnen behilflich sein. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Auch Gläubiger, die ein berechtigtes Interesse daran haben können, dass in einem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt wird, können bei der Durchsetzung Ihres Rechts unterschiedlichen Schwierigkeiten von der Sachverhaltsermittlung bis hin zur korrekten Begründung gegenüber dem Insolvenzgericht ausgesetzt sein. Die Unterstützung durch Fachleute könnte hilfreich sein. Nehmen auch Sie gerne Kontakt zu uns auf, damit wir die Ihnen zustehenden Möglichkeiten gemeinsam überprüfen können.

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