Rechtsklarheit für Lieferanten im Eröffnungsverfahren bei Eigenverwaltung nach § 270 a InsO

Lieferanten eines Unternehmens, das sich im Eigenverwaltungsverfahren befindet, sahen sich bisher großer Rechtsunsicherheit ausgesetzt. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu weitgehende Klarheit geschaffen.

Seit 2012 ist es Schuldnern nach einem Insolvenzantrag im sog. Eigenverwaltungsverfahren möglich, die Geschäfte selbst unter Aufsicht eines zunächst vorläufigen Sachwalters weiter zu führen. In der Praxis völlig umstritten und nicht einheitlich gesetzlich geregelt ist bislang die Frage, ob im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren, also vor der formellen Eröffnung des Verfahrens,  nach § 270 a der Insolvenzordnung (InsO) begründete Verbindlichkeiten im späteren eröffneten Verfahren vorrangige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO sind und nicht bloße quotal aus der Insolvenzmasse zu befriedigende Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Eine gesetzliche Regelung, wie sie für das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO besteht, fehlt hier nämlich.

BGH-Entscheidung beendet lange Rechtsunsicherheit

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) insoweit für Klarheit gesorgt und entschieden, dass der Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren nur insoweit Masseverbindlichkeiten begründet, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist. Die bisher bestehende Meinungsvielfalt hierzu führte zu extremer Verunsicherung bei Lieferanten, zumal einige Amtsgerichte die Erteilung einer derartigen Ermächtigung als überflüssig ablehnten. Infolge dessen waren vielfach Lieferanten nicht bereit, in dieser Situation zu liefern.

Tipps für Lieferanten

Als betroffener Lieferant, mit dem das im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren befindliche Unternehmen einen Vertrag schließen will, ist man am besten mit Vorkasse abgesichert. Dies wird sich aber häufig nicht realisieren lassen. Dann muss man als Lieferant auf Vorlage einer entsprechenden gerichtlichen Ermächtigung bestehen. Im Ergebnis besteht dann nicht die Gefahr, später mit einer Insolvenzforderung nur eine Quote zu erhalten.

Angesichts der nunmehr erzielten Klarheit für die Praxis ist die Entscheidung des BGH vollständig zu begrüßen.

BGH, Urteil vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16

 

Foto: Freedomz/shutterstock

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