Gesamtvermögensgeschäfte bei einer GmbH sind nicht nach § 179a AktG analog zustimmungspflichtig

Kann bei Gesamtvermögensgeschäften einer GmbH auf einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss verzichtet werden? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2019 schafft Klarheit.

Lange Zeit war unklar, ob der Geschäftsführer einer GmbH einen Vertrag über die Veräußerung des gesamten Vermögens einer GmbH nur vornehmen darf, wenn er keinen nach § 179a AktG beurkundeten Gesellschafterbeschluss vorweisen kann, welcher ihm das Vorhaben gestattet. Da Hauptversammlungsbeschlüsse, die auf der Grundlage des § 179a AktG ergehen, notariell beurkundet werden müssen, war es in der Transaktionspraxis üblich, auch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse bei GmbHs beurkunden zu lassen. Dies ist zumindest auf der Grundlage des Urteils vom Bundesgerichtshof, Az. II ZR 364/18 vom 08.01.2019 nicht mehr erforderlich.

Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass die Gesellschafterversammlung einer GmbH größere Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung habe, als die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf den Vorstand. Allerdings sei der Geschäftsführer einer GmbH vor der Vornahme von besonders bedeutsamen Geschäften nach § 49 Absatz 2 GmbHG verpflichtet, die Zustimmung zur Gesellschafterversammlung einzuholen. Im Außenverhältnis seien die Gesellschafter einer GmbH durch das Rechtsinstitut des Missbrauchs der Vertretungsmacht geschützt.

Für die Transaktionspraxis bedeutet dies, dass bei Gesamtvermögensgeschäften einer GmbH jedenfalls aus rechtlichen Gründen auf einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss verzichtet werden kann. Der Geschäftsführer sollte im eigenen Interesse allerdings mindestens einen privatschriftlichen Gesellschafterbeschluss einholen, welcher das vorzunehmende Geschäft legitimiert. Im Einzelfall kann es durchaus sinnvoll sein, einen solchen Beschluss auch notariell zu beurkunden, wenn es wichtig sein sollte, dem Gesellschafterkreis noch einmal durch eine neutrale Person die Bedeutsamkeit und die Tragweite der zu beschließenden Transaktion vor Augen zu führen.

Bild: New Africa / shutterstock

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