FAQ Corona – Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise 2.0, Stand: 06.06.2020

Der Koalitionsausschuss hat am 03.06 2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket mit diversen Maßnahmen beschlossen. In einem ersten Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Stand: 06.06.2020), das am 12.06.2020 vom Bundeskabinett beraten werden soll, ist auch die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% vorgesehen. Hieraus ergibt sich eine Vielzahl von Fragen.

Die Absenkung führt für Unternehmer zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind. Vorbehaltlich einer Übergangsregelung und eines begleitenden Schreibens der Finanzverwaltung (ähnlich zur Steuersatzerhöhung zum 01.07.2007) stellt sich die Situation wie folgt dar:

 1. Ab wann gelten die gesenkten Steuersätze?

Die gesenkten Steuersätze sind für Leistungen anzuwenden, die in der Zeit vom 01.07.2020 und 31.12.2020 erbracht werden.

2. Wann gilt eine Leistung als ausgeführt?

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung richtet sich nach dem Zivilrecht. Eine Lieferung ist grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Abnehmer die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erhalten hat. Sonstige Leistungen sind mit Erfüllung der Arbeits-, Dienst- oder Werkleistung bewirkt.

3. Gibt es Besonderheiten bei der Erbringung von Bauleistungen?

Eine Bauleistung wird regelmäßig ausgeführt durch Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes, wobei die Finanzverwaltung nicht auf eine förmliche Abnahme abstellt. Vielmehr kann die Abnahme auch schlüssig erklärt werden, z.B. durch die bestimmungsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber. Fehlende Restarbeiten oder Nachbesserungen schließen eine wirksame Abnahme nicht aus, wenn das Werk ohne diese Arbeiten seinen bestimmungsgemäßen Zwecken dienen kann.

4. Wie sind Leistungen abzurechnen, die in der vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbracht werden, für die erhaltene Anzahlungen vereinnahmt wurden?

Erhaltene Anzahlungen, die der Unternehmer vor dem 01.07.2020 vereinnahmt hat, sind mit 19% zu versteuern. Erhaltene Anzahlungen, die vor dem 01.07.2020 in Rechnung gestellt, jedoch nach dem 01.07.2020 vereinnahmt werden, sind mit dem im Zeitpunkt der Vereinnahmung gültigen Steuersatz zu versteuern. In diesen Fällen wird eine Berichtigung der Abschlagsrechnungen erforderlich. Sofern bei Inrechnungstellung der Anzahlung vor dem 01.07.2020 bereits absehbar ist, dass die Vereinnahmung nach dem 30.06.2020 erfolgen wird, ist bereits der reduzierte Steuersatz von 16% zugrunde zu legen. Sofern innerhalb des Zeitraums vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Leistung erbracht wird, unterliegt das Entgelt für die gesamte Leistung dem Steuersatz von 16%. In der Schlussrechnung sind die Abschlagsketten entsprechend zu berichtigen und im Rahmen des Voranmeldungszeitraums in dem die Schlussrechnung erfolgt, ist die zuvor zu hoch abgeführte Umsatzsteuer zu berichtigen.

5. Wie wird mit Teilleistungen umgegangen?

Bei einer Steuersatzänderung sieht das Umsatzsteuergesetz für Teilleistungen im Gegensatz zur Behandlung von erhaltenen Anzahlungen derzeit keine Sonderregelung vor, so dass es auf den Zeitpunkt der Ausführung der einzelnen Teilleistungen ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung. Eine Teilleistung liegt vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wurde. Wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Teilleistung sind die wirtschaftliche Teilbarkeit, die gesonderte Abnahme, die gesonderte Vereinabrung einer Teilleistung sowie die gesonderte Abrechnung.

6. Welche Steuersätze gelten für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen?

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ändert sich der Steuersatz in der nächsten Zeit mehrfach. Bis zum 30.06.2020 ausgeführte Leistungen sind mit 19%, zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen mit 5%, zwischen 01.01.2020 und 30.06.2021 ausgeführte Leistungen mit 7% und für ab dem 01.07.2021 ausgeführte Leistungen wieder mit 19% zu versteuern.

7. Ist bei Dauerleistungen etwas zu beachten?

Soweit es sich bei Dauerleistungen um wirtschaftlich teilbare Leistungen handelt, für die das Entgelt gesondert vereinbart wurde, sind die ausgestellten Dauerrechnungen – für den Übergangszeitraum – entsprechend anzupassen. Entsprechendes gilt, wenn die den Dauerleistungen zugrundeliegenden Verträge (z.B. Mietverträge, Leasingverträge) als Rechnungen fungieren.

8. Was ist bei der Ausgabe und Einlösung von Gutschein zu beachten?

Bei der Ausgabe sog. Einzweck-Gutscheine erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die nachgelagerte Einlösung ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Bei der Ausgabe sog. Mehrzweck-Gutscheine ist hingegen die Ausgabe umsatzsteuerlich unbeachtlich; erst im Zeitpunkt der Einlösung liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor, auf den der dann gültige Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Derzeit ist nicht klar, wie bei Einlösung von sog. Einzweckgutscheinen in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020, die vor dem 01.07.2020 ausgegeben wurden, zu verfahren ist. Ebenfalls unklar ist, wie mit Einzweck-Gutscheinen zu verfahren ist, die in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgegeben werden und deren Einlösung zeitlich nicht bis zum 31.12.2020 beschränkt ist. Da der Steuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung bei Ausgabe nicht feststeht, dürfte es sich wohl um einen sog. Mehrzweck-Gutschein handeln.

9. Worauf sollte bei der Prüfung von Eingangsrechnungen geachtet werden?

Bei Eingangsrechnungen, mit denen Leistungen vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 abgerechnet werden, ist darauf zu achten, dass die reduzierten Umsatzsteuersätze enthalten sind. Weist der leistende Unternehmer 19% anstatt von 16% in der Rechnung aus, schuldet er zwar die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist insoweit jedoch nicht möglich.

10. Gibt es Änderungen bei der PKW-Nutzung?

Während des Übergangszeitraums ist die private PKW-Nutzung nur mit dem reduzierten Steuersatz von 16% zu versteuern.

11. Worauf sollte im Hinblick auf die Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2020 geachtet werden?

Soweit wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Vertragspartner erbracht werden, sollten im Hinblick auf die bevorstehende Erhöhung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.01.2021 Teilleistungen mit einem gesonderten Teilentgelt vereinbart werden und diese auch noch bis zum 31.12.2020 gesondert abgenommen und abgerechnet werden. Soweit sich derartige Teilleistungen unter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen realisieren lassen, führt dies zu einer echten Ersparnis, wenn der Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

12. Gibt es zivilrechtliche Ausgleichsansprüche aufgrund der Steuersatzänderung?

Das Umsatzsteuergesetz sieht für Verträge, die nicht später als 4 Monate vor der Steuersatzänderung abgeschlossen wurden, eine Ausgleichspflicht der umsatzsteuerlichen Minderbelastungen vor, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

13. Was ist für das Rechnungswesen zu beachten?

Aufgrund der neuen Steuersätze sind neue Steuerkennzeichen in der Buchhaltung, den Kassensystemen und den Warenwirtschaftssystemen einzurichten. Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum grundsätzlich nicht verwendet werden. Dies sollte umgehend in Absprache mit den jeweiligen Softwarehäusern erfolgen.

 

Rechtsstand: 06.06.2020

Bild: Ormalternative /shutterstock

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