EU-Richtlinie: Privatinsolvenzverfahren sollen auf 3 Jahre verkürzt werden

Die Dauer von Insolvenzverfahren ist bisher in den Ländern der EU unterschiedlich geregelt. Eine neue Richtlinie soll dies nun vereinheitlichen und damit künftig auch dem zunehmend in Mode gekommenen  „Insolvenztourismus“ einen Riegel vorschieben.

Die Richtlinie sieht vor, dass ein Schuldner innerhalb von 3 Jahren eine Entschuldung erreichen können muss. Darauf haben sich vor einigen Wochen das Europäische Parlament, der Europäische Rat und die Europäische Kommission verständigt. Die Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie soll im Sommer 2019 vorliegen. Der Gesetzgeber wird die EU-Richtlinie dann innerhalb von 2 Jahren in deutsches Recht umzusetzen haben.

Deutsche Regelung sieht bisher Staffelung vor

Bislang ist die Dauer eines Privatinsolvenzverfahrens in Deutschland gestaffelt. Können aus der Insolvenzmasse die Verfahrenskosten gedeckt und eine Gläubigerquote von mindestens 35 % erreicht werden, verkürzt sich das Insolvenzverfahren von 6 auf 3 Jahre. Dies gelingt aber lediglich ca. 6-8 % aller Schuldner. Reicht die verwaltete Masse aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist die Quote aber niedriger als 35 %, erfolgt immerhin eine Verkürzung von 6 auf 5 Jahre. Können jedoch aus der Insolvenzmasse nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden, kann der Schuldner erst nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen.

Dem „Insolvenztourismus“ soll der Kampf angesagt werden

Mit der Reform beabsichtigt die EU eine Angleichung der unterschiedlich langen Dauer von Privatinsolvenzverfahren in den Staaten der Europäischen Union. Dadurch soll unter anderem auch der sog. „Insolvenztourismus“ unterbunden werden. In der Vergangenheit war es attraktiv geworden, als Deutscher ein Privatinsolvenzverfahren in Großbritannien (Dauer: 9-12 Monate) oder Frankreich (Dauer: 24 Monate) durchzuführen. Hierfür ist jedoch der Nachweis eines festen Wohnsitzes in dem Staat erforderlich, in dem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. In letzter Zeit war es deutlich schwieriger geworden, eine Anerkennung dieser ausländischen Restschuldbefreiung vor deutschen Gerichten zu erlangen.

Die Justiz wird durch die Verkürzung entlastet. Die beabsichtigte Reduzierung der Verfahrensdauer wird aber auch kritisch gesehen, denn teilweise wird befürchtet, dass Verbraucher durch die sinkende Hemmschwelle zur Durchführung eines auf 3 Jahre verkürzten Insolvenzverfahrens mehr Schulden machen könnten.

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