Erste Erfahrungen mit dem Soforthilfeprogramm des Bundes

Seit gestern ist die Beantragung der Soforthilfemaßnahmen des Bundes zur Unterstützung bei coronabedingten wirtschaftlichen Einbußen für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen möglich. Erste Praxiserfahrungen zeigen, dass an diesen Zuschüssen ein großes Interesse besteht. Allein gestern sind nach Informationen der Investitionsbank Schleswig-Holstein mehrere tausend Anträge eingereicht worden.

Um jedem trotz beschränkter Serverkapazitäten einen möglichst ungestörten Zugang zu den Anträgen zu gewähren, sind diese nun auch unter folgenden Links auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums sowie der IHK abrufbar:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Existenzgruendung/Downloads/corona_antrag_soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://www.ihk-schleswig-holstein.de/blueprint/servlet/resource/blob/4745508/efbcd0bdd09e0cd2c0f86368e4b38554/antrag-ibsh-corona-soforthilfe-data.pdf

Die ersten Praxiserfahrungen zeigen aber auch, dass einige Hinweise bei Stellung der Anträge beachtet werden sollten:

Die Anträge sollten grundsätzlich vor Versendung an die IB.SH auf Vollständigkeit überprüft werden. Eine mehrfache Absendung der Anträge dürfte zudem nicht notwendig sein.

Um Fördermittel erhalten zu können, müssen die Antragsteller mit der selbstständigen Tätigkeit zudem ihren Haupterwerb verfolgen.

Eine Antragstellung dürfte zudem nur den Unternehmen vorbehalten sein, die keine vorhandenen liquiden Mittel mehr haben. Bestehen noch nicht vollständig ausgeschöpfte Kontokorrentkredite oder hat ein Einzelunternehmern in seinem Privatvermögen noch erhebliche Spareinlagen, dürften zur Vermeidung von Nachprüfungen und möglichen Rückzahlungsansprüchen vor Antragsstellung zunächst diese noch vorhandenen liquiden Mittel zu verwenden sein.

Ein Anrecht auf Erteilung eines Zuschusses besteht nur für das gesamte unternehmen. Die Beantragung von mehreren Zuschüssen für unterschiedliche Betriebsstätten dürfte demnach nicht möglich sein.

Die begehrten Sofortzuschüsse sind Solo-Selbstständigen und Kleinstunternehmen mit max. 10 Mitarbeitern vorbehalten. Bei Bestimmung der Mitarbeiteranzahl dürften geschäftsführende Gesellschafter ebenfalls als im Betrieb Beschäftigte gezahlt werden müssen. Auch Saisonarbeitskräfte dürften momentan zu den Beschäftigten gezählt werden müssen, soweit zu diesem Punkt durch die IB.SH keine gegenteilige Auskunft erteilt werden sollte.

Auch Saisonbetriebe haben grundsätzlich Anrecht auf Erteilung eines Zuschusses. Sollte in den letzten Monaten noch kein Umsatz gemacht worden sein, erscheint die Bildung eines Durchschnittsumsatzes empfehlenswert, um die Bedürftigkeit nachweisen zu können.

 

Bild: Ormalternative /shutterstock

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