Wie weit gehen Datenschutz-Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern? Diese Frage stellt sich vor allem in Zusammenhang mit arbeitgeberseitigen Kündigungen immer wieder. Mitunter treibt das seltsame Blüten, wie ein aktueller Fall zeigt: Ein früherer Mitarbeiter hatte nach der Kündigung von seinem Ex-Arbeitgeber eine Kopie aller E-Mails, die er jemals während des Arbeitsverhältnisses verschickt oder erhalten hatte und in denen er erwähnt wurde, verlangt. Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht.
Aus gutem Grund genießt der Datenschutz im Arbeitsverhältnis einen hohen Rang, der sich auch in entsprechenden gesetzlichen Regelungen wiederspiegelt, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 DSGVO zu verweisen, der Mitarbeitern neben dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ein Recht auf Kopie dieser Daten gewährt. Gerade im Zusammenhang mit arbeitgeberseitigen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses wurde dieser Anspruch zuletzt immer wieder von findigen Arbeitnehmeranwälten instrumentiert, indem der Arbeitgeber zu zeit- und kostenintensiven Auskünften aufgefordert wurde. Dem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer jüngst ergangenen Entscheidung jedenfalls zum Teil einen Riegel vorgeschoben.
In dem entschiedenen Fall hatte der frühere Mitarbeiter von seinem Ex-Arbeitgeber eine Kopie aller E-Mails die er jemals während des Arbeitsverhältnisses verschickt oder erhalten habe und in denen er erwähnt werde, verlangt. Das Gericht entschied jedoch, der Arbeitgeber müsse zwar weiterhin Auskünfte erteilen, schulde aber nur die Herausgabe von Kopien genau bezeichneter Unterlagen. Das pauschale Verlangen nicht näher bezeichneter Kopien oder Unterlagen sei nicht hinreichend bestimmt und im Ergebnis gar nicht vollstreckbar.
Diese Entscheidung ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, um Unternehmen vor rechtsmissbräuchlichen und mit unangemessenem Aufwand verbundenen Auskunftsansprüchen zu schützen.
Auskunftsanträgen muss also nur in vernünftigem und leistbarem Umfang nachgekommen werden. Die Herausgabe umfassender Unterlagen dürfte zudem in aller Regel datenschutzrechtlich mit den Belangen Dritter, die in diesen E-Mails erwähnt sind, kollidieren.
Der Beschäftigtendatenschutz bleibt gleichwohl ein für Unternehmen kompliziertes Rechtsgebiet mit Minenfeldcharakter, zumal im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechtspflichten nach der DSGVO hohe Bußgelder drohen. Es bedarf wohl noch einiger höchstrichterlicher Urteile, um die Rechtspflichten des Arbeitgebers exakt zu definieren.
(BAG, Urteil vom 27.04.2021, Aktenzeichen 2 AZR 342/20)
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