Nach langwierigen Vorarbeiten hat nunmehr das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zur Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen, mit dem Insolvenzen vermieden werden sollen, vorgelegt. Dieses Gesetz bedeutet die Umsetzung der von der europäischen Richtlinie vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Durch- und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens.
Künftig soll es auf diese Art und Weise möglich sein, ohne formelles Insolvenzverfahren zu einem Schuldenschnitt mit bestimmten Gläubigern, bei entsprechenden Mehrheiten auch gegen deren Willen, zu gelangen. Nicht betroffen sind Arbeitnehmerrechte. Insbesondere kann im Rahmen der Restrukturierung nicht bis zu 3 Monaten das in Insolvenzverfahren mögliche Insolvenzgeld zur weitgehend lohnkostenfreien Fortführung der Betriebstätigkeit eingesetzt werden.
Nach den Plänen des Ministeriums soll dieses Gesetz auch zur Abmilderung von Auswirkungen der Corona-Pandemie dienen und bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Hauptbetroffene dieses Gesetzes werden insbesondere Lieferanten und Banken als Adressaten des Schuldenschnitts sein. Der Entwurf sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit zum Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse vor.
Die verfahrensrechtlichen Schritte zur Erreichung der Sanierung ähneln dem schon bekannten Insolvenzplanverfahren aus der Insolvenzordnung.
Die betroffenen Gläubiger werden nicht ohne Widerstand zu erheblichen Rechtsverzichten bereit sein. Damit bedarf es im Ergebnis doch gerichtlicher Entscheidungen. Hierzu wird ein sogenanntes Restrukturierungsgericht errichtet, welches sich schwerpunktmäßig mit diesen Fragen beschäftigen soll. Das Restrukturierungsgericht kann weitere flankierende Maßnahmen wie Verwertungssperren, Moratorien und Zwangsvollstreckungsaussetzungen anordnen. Unter Umständen wird ein vom Schuldner und den Gläubigern unabhängiger Restrukturierungsbeauftragter vom Gericht bestellt.
Angesichts der Komplexität der Regelungen und damit verbundener Kosten ist zu erwarten, dass gerade Klein- und Mittelunternehmen nur unterdurchschnittlich von den neuen Möglichkeiten werden Gebrauch machen können.
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