Das Jahressteuergesetz 2019 bringt auch verschiedene Veränderungen bei der Umsatzsteuer mit sich. Sie betreffen unter anderem die sogenannten Reihengeschäfte.
Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den Entwurf des sog. Jahressteuergesetzes (JStG) 2019 beschlossen, welches auch diverse Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer vorsieht.
Die wichtigsten umsatzsteuerlichen Neuerungen, welche gemäß des Entwurfs des JStG 2019 zukünftig zu erwarten sind, werden im Folgenden in den wesentlichen Grundzügen dargestellt. Das finale JStG 2019 bleibt jedoch abzuwarten.
Reihengeschäft und innergemeinschaftliche Lieferung
Als Anpassungen an das EU-Recht (sog. Quick Fixes) ist u. a. vorgesehen:
- Definition des umsatzsteuerlichen Reihengeschäfts (insbesondere Einführung des sog. Zwischenhändlers)
- und u. a. Versagung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachgekommen ist. Darüber hinaus erfolgt Normierung weiterer Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (insbesondere muss der Abnehmer im Regelfall gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-ID-Nummer verwendet haben). Die bisherige Regelung zu den „alten“ Belegen für innergemeinschaftliche Lieferungen wird beibehalten, sodass in Deutschland der Belegnachweis weiterhin anhand der „alten“ Belege (z. B. Gelangensbestätigung) geführt werden kann.
Fazit: Was muss bis zum 1.1.2020 unbedingt von Ihnen vorgenommen werden?
Sofern Sie Lieferketten mit dem Charakter eines derzeitigen Reihengeschäfts haben, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen, um abzustimmen, ob ggf. eine eingehende Prüfung vorzunehmen ist. Reihengeschäfte sind nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich Umsatzgeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Hinsichtlich der innergemeinschaftlicher Lieferungen sollten Sie beginnen, …
- Ihren innerbetrieblichen Prozess zu überprüfen (insbesondere zutreffende Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen durch leistenden Unternehmer und Verwendung von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-ID-Nummer durch Abnehmer, welche in der Zusammenfassenden Meldungen des leistenden Unternehmers zutreffend anzugeben ist)
- und die Verfahrensdokumentation anzupassen
- sowie ggf. neue Kontrollen zu dokumentieren (inklusive Vorbereitung der Protokolle zur Dokumentation der Kontroll-Ausübung), denn protokollierte Kontrollen können nach Auffassung der Finanzverwaltung ggf. gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat sprechen.
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