In der Praxis gibt es, wie sich gezeigt hat, zahlreiche technische Möglichkeiten zur Manipulation von elektronischen Registrierkassen. Um diesen Möglichkeiten Einhalt zu gebieten, wurde die gesetzliche Neuregelung zum Schutz vor Manipulation bei den elektronischen Registrierkassen im Dezember 2016 geschaffen (sog. Kassengesetz). Die neuen Anforderungen an die elektronischen Registrierkassen gelten größtenteils ab dem 1.1.2020.
Die Grundzüge der wesentlichen Neuerungen lassen sich in sechs Punkten zusammenfassen, die ab Jahresbeginn 2020 unbedingt berücksichtigt werden sollten.
(1) Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
Elektronische Registrierkassen müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:
- einem Sicherheitsmodul,
- einem Speichermedium
- und einer digitalen Schnittstelle.
(2) Übergangsregelung: Bestandsschutz bis zum 31.12.2022 und dessen Dokumentation
Wurden elektronische Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, …
- die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (BStBl. 2010 I, S. 1342) entsprechen, d. h. insbesondere bestehende Einzelaufzeichnungen, Unveränderbarkeit, Möglichkeit des Abgleichs von baren und unbaren Geschäftsvorfällen, gewährleistete Vollständigkeit der Aufzeichnungen, auswertbares Dateiformat, aufbewahrte Organisationsunterlagen (z. B. Bedienungsanleitung und Programmieranleitung/-protokoll) sowie Protokolle über Einsatzorte und –zeiträume der Kassen,
- und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind,
dürfen diese elektronischen Registrierkassen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden (sog. Bestandsschutz bis zum 31.12.2022).
Die Finanzverwaltung fordert zudem, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bestandsschutzes bis zum 31.12.2022 bspw. durch eine Bestätigung des Herstellers dokumentiert werden.
(3) Hinweis auf mögliches BMF-Schreiben zu weiterer etwaiger Übergangsregelung bis 30.9.2020
Hinsichtlich der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung beabsichtigt das BMF, im Oktober 2019 ein BMF-Schreiben mit einer Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt, wie das BMF am 27.9.2019 auf Anfrage des Verlags C. H. Beck mitteilte.
(4) Pflicht zur Belegausgabe
Ab dem 1.1.2020 ist zudem die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Registrierkassen vorgesehen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden.
(5) Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt
Ab dem 1.1.2020 haben Steuerpflichtige, die eine oder mehrere elektronische Registrierkassen nutzen, die Art und Anzahl der eingesetzten elektronischen Registrierkassen und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt auf einem amtlichen Vordruck mitzuteilen.
Die Meldung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme der elektronischen Registrierkasse bei der Finanzverwaltung abzugeben. Diejenigen Steuerpflichtigen, die eine elektronische Registrierkasse vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31.1.2020 abzugeben.
(6) Ahndung von Pflichtverstößen
Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wurde der Steuergefährdungstatbestand u. a. durch folgende Aspekte ergänzt:
- Keine oder nicht richtige Verwendung einer elektronischen Registrierkasse;
- Kein oder nicht richtiger Schutz einer elektronischen Registrierkasse durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung.
Pflichtverstöße können ab dem 1.1.2020 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Fazit: Was muss bis zum 1.1.2020 unbedingt von Ihnen vorgenommen werden?
Sofern Sie elektronische Registrierkassen nutzen sollten, empfehlen wir Ihnen, …
- den Kassenhersteller bezüglich der zertifizierte technischen Sicherheitseinrichtung zu kontaktieren und bei fehlender Aufrüstbarkeit eine Bestätigung des Kassenherstellers vor dem 1.1.2020 einzuholen
- und den Deklarationsprozess zu dokumentieren, Kontrollen einzurichten (einschließlich Protokolle), denn protokollierte Kontrollen können nach Auffassung der Finanzverwaltung ggf. gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat sprechen.
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